§ 40b (Altverträge vor 2005) war eine Pauschalsteuer (z.B. 20%) in der Ansparphase. Dafür ist die Rente im Alter fast steuerfrei (Ertragsanteil). § 3 Nr. 63 (Neuverträge) ist steuerfrei in der Ansparphase, dafür voll steuerpflichtig in der Rentenphase (nachgelagerte Besteuerung).
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine Steuerermäßigung, um die Progression bei hohen Einmalzahlungen zu mildern. Sie wird bei bAV-Kapitalauszahlungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse angewendet. Wichtig: Bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen oder Pensionskassen ist die Fünftelregelung laut BFH in der Regel nicht anwendbar.
Die Vervielfältigungsregel (§ 3 Nr. 63 EStG) ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er erlaubt die steuerfreie Einzahlung von Geldern (z.B. einer Abfindung) in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Die Höhe beträgt 4% der BBG multipliziert mit den Dienstjahren (max. 10).
Pensionsrückstellungen (nur bei Direktzusage) sind Schulden in der Bilanz. Sie gelten als Fremdkapital, mindern die Eigenkapitalquote und verschlechtern das Banken-Rating massiv. Sie sind oft ein "Deal-Breaker" bei einem Unternehmensverkauf. Alle anderen bAV-Wege sind bilanzneutral.
Die Kosten für Arbeitgeber bestehen aus direkten Beiträgen (z.B. 15%-Pflichtzuschuss, PSVaG-Beiträge) und indirekten Verwaltungskosten. Diese Kosten werden jedoch oft (über-)kompensiert durch: 1. Die volle steuerliche Absetzbarkeit aller Beiträge als Betriebsausgabe. 2. Die Ersparnis von Sozialabgaben bei Entgeltumwandlung. 3. Direkte staatliche Zuschüsse (bAV-Förderbetrag).
Die Rückdeckungsversicherung (RDV) ist ein Aktivposten (Vermögen) in der Bilanz der GmbH. Die Pensionszusage selbst ist eine Rückstellung (Schuld). Die RDV-Beiträge sind keine Betriebsausgaben. In der Handelsbilanz (wichtig für Rating) können Rückstellung und RDV-Vermögen saldiert ("verrechnet") werden, wenn die RDV verpfändet ist. In der Steuerbilanz ist dies verboten.
Ja, gesetzlich versicherte Rentner zahlen auf ihre bAV-Rente den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Es gibt jedoch einen Freibetrag (z.B. 187,25 € in 2025 für die Krankenversicherung), nur der übersteigende Teil ist beitragspflichtig.
Nach dem Prinzip der "nachgelagerten Besteuerung". Renten aus steuerfrei eingezahlten Beiträgen (§ 3 Nr. 63 EStG) sind im Alter voll als Sonstige Einkünfte zu versteuern. Renten aus Direktzusagen/U-Kassen sind als nachträglicher Arbeitslohn voll steuerpflichtig. Nur pauschalbesteuerte Altverträge werden günstiger mit dem Ertragsanteil besteuert.
Der Hauptvorteil für Mitarbeiter ist der "Brutto-für-Netto-Effekt". Beiträge aus Entgeltumwandlung werden direkt vom Bruttogehalt gezahlt und sind (bis zu den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG) steuer- und sozialabgabenfrei. Der Mitarbeiter spart so z.B. 100 €, während sein Nettogehalt nur um ca. 50-60 € sinkt.
Arbeitgeber profitieren steuerlich auf drei Wegen: 1. Alle selbst finanzierten bAV-Beiträge sind voll als Betriebsausgaben absetzbar. 2. Bei Entgeltumwandlung durch Mitarbeiter spart der Arbeitgeber Sozialabgaben, was den 15%-Zuschuss meist refinanziert. 3. Für Geringverdiener gibt es einen direkten 30%-Steuerzuschuss vom Staat.











