Bei Arbeitslosigkeit (ALG I) endet der bAV-Sparvorgang beim alten Arbeitgeber. Ansprüche aus Entgeltumwandlung bleiben voll erhalten (unverfallbar). Der Mitarbeiter kann den Vertrag beitragsfrei stellen (pausieren) oder privat weiterzahlen. Das angesparte bAV-Kapital ist vor einer Anrechnung beim Bürgergeld (Hartz IV) geschützt.
Die bAV ist bei einer Arbeitgeberinsolvenz geschützt. Bei Direktversicherung/Pensionskasse greift der Sicherungsfonds "Protektor". Bei Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Ausnahme: Beherrschende GGFs sind nicht PSVaG-geschützt und müssen ihre Zusage privat verpfänden
Bei Krankengeldbezug (nach 6 Wochen Lohnfortzahlung) ruht das Arbeitsverhältnis. Es kann keine Entgeltumwandlung mehr stattfinden. Der Arbeitgeber muss den bAV-Vertrag beitragsfrei stellen. Der Mitarbeiter kann den Vertrag privat weiterzahlen, um den Schutz zu erhalten. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge ruhen meist ebenfalls.
Bei Elternzeit (oder Mutterschutz nach Lohnfortzahlung) fließt kein Gehalt, von dem Beiträge umgewandelt werden können. Der Arbeitgeber muss den Vertrag beitragsfrei stellen. Der Mitarbeiter kann den Vertrag privat (netto) weiterzahlen, um z.B. einen BU-Schutz zu erhalten. Die größte Haftungsfalle ist das Vergessen der Wiederaufnahme der Beiträge nach der Rückkehr.
Bei "Kurzarbeit Null" (100% Ausfall) kann keine Entgeltumwandlung stattfinden, da Kurzarbeitergeld kein Gehalt ist. Der Arbeitgeber muss den bAV-Vertrag beitragsfrei stellen (pausieren), sonst haftet er für Rückstände. Bei Teil-Kurzarbeit kann die Umwandlung vom Rest-Gehalt weiterlaufen.
Ja, Minijobber haben denselben Rechtsanspruch auf bAV wie Vollzeitkräfte. Die Entgeltumwandlung ist aber oft nicht möglich, wenn der Job pauschal versteuert wird (kein steuerpflichtiges Brutto). Die beste Lösung für Minijobber ist daher die arbeitgeberfinanzierte bAV über den staatlichen bAV-Förderbetrag.











