bAV ist streng zweckgebunden für die Rente. Ein Zeitwertkonto (Wertguthaben) ist ein flexibles Brutto-Sparkonto, um bezahlte Auszeiten (z.B. Sabbatical, frühere Rente) zu finanzieren. Der größte Unterschied für Arbeitgeber: Zeitwertkonten sind nicht PSVaG-gesichert und müssen zwingend privat (z.B. per CTA) gegen Insolvenz abgesichert werden.
Seit 2023 können Mitarbeiter ihre gesetzliche Rente voll beziehen UND voll weiterarbeiten. Arbeitgeber müssen ihre bAV-Zusagen prüfen. Ist der bAV-Anspruch nur an den Bezug der gesetzlichen Rente geknüpft (und nicht an das Ende des Arbeitsverhältnisses), droht die teure Doppelzahlung von Gehalt und Betriebsrente.
bAV-Kapital wird nicht regulär vererbt. Leistungen im Todesfall (Hinterbliebenenversorgung) sind steuerlich auf Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder beschränkt. Sind keine solchen Hinterbliebenen vorhanden, verfällt das Kapital oft, es sei denn, eine Beitragsrückgewähr oder ein Sterbegeld (max. 8.000 €) wurde vertraglich vereinbart.
Ja, bAV-Ansprüche (auch GGF-Zusagen) werden bei Scheidung im Versorgungsausgleich geteilt. Der Arbeitgeber wird vom Familiengericht zur Auskunft über den Wert des "Ehezeitanteils" verpflichtet. Die Teilung erfolgt intern (Ex-Partner erhält Vertrag beim AG) oder extern (AG zahlt das Kapital aus).
Das PUEG (Pflege-Reform) verpflichtet Arbeitgeber (Zahlstellen), die Anzahl der Kinder ihrer Betriebsrentner zu ermitteln, um den korrekten Pflegebeitrag von der Rente abzuführen. Dies führt zu massivem Verwaltungsaufwand (Datenerhebung, Nachweise) und neuen DSGVO-Risiken, für die der Arbeitgeber haftet.
Arbeitgeber müssen Mitarbeiter aktiv über ihr Recht auf bAV und den 15%-Zuschuss informieren. Alle Vereinbarungen (z.B. Entgeltumwandlung) müssen schriftlich dokumentiert werden (Lohnakte). Bei Austritt muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter über die Höhe seiner unverfallbaren Ansprüche informieren (§ 4a BetrAVG).
Nein, eine vorzeitige Auszahlung (Kündigung) der bAV ist gesetzlich ausgeschlossen, da das Kapital zweckgebunden für die Rente ist. Eine Auszahlung bei Jobwechsel (Abfindung) ist nur bei sehr geringen Anwartschaften ("Kleinstanwartschaften") möglich. Das Kapitalwahlrecht ist keine Abfindung, sondern eine Option bei Rentenbeginn.
Portabilität (§ 4 BetrAVG) ist das Recht des Mitarbeiters, seine bAV bei Kündigung mitzunehmen. Dies gilt für Entgeltumwandlung in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Der Mitarbeiter kann den Vertrag privat weiterführen oder das Kapital zum neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Bei Direktzusagen und U-Kassen gibt es dieses Recht nicht.
Arbeitgeber mit Direktzusagen oder U-Kassen müssen alle 3 Jahre prüfen, ob die laufenden Renten an die Inflation angepasst werden müssen (§ 16 BetrAVG). Wird diese Prüfung versäumt, schuldet der Arbeitgeber die Anpassung automatisch. Um diese riskante und teure Prüfung zu vermeiden, kann man in der Zusage eine garantierte jährliche Erhöhung von 1% festschreiben.
In der Ansparphase ist eine unverfallbare bAV als Vermögen vor dem Bürgergeld (Hartz IV) geschützt und wird nicht angerechnet. In der Auszahlphase (Rente) wird die bAV jedoch als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet, wobei großzügige Freibeträge (z.B. 100 € + 30% des Restes) gelten.











