Der Sicherungsbeitrag ist eine Pflichtabgabe des Arbeitgebers, die es nur im Sozialpartnermodell (SPM) gibt. Er wird zusätzlich zum Sparbeitrag gezahlt und fließt in einen kollektiven Puffer-Topf. Dieser Puffer soll Verluste aus der Kapitalanlage (da es keine Garantien gibt) ausgleichen und die "Zielrente" stabilisieren.
Ein "Opting-Out"-Modell meldet Mitarbeiter automatisch zur Entgeltumwandlung an, statt dass diese aktiv fragen müssen. Sie müssen aktiv widersprechen ("opt-out"), wenn sie nicht teilnehmen wollen. Dieses Modell ist in Deutschland aber nur erlaubt, wenn es von den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft/Arbeitgeberverband) eingeführt wird.
Der bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die Geringverdienern (bis 2.575 €/Monat) eine arbeitgeberfinanzierte bAV zahlen. Zahlen Sie als AG mind. 240 €/Jahr ein, erstattet Ihnen der Staat 30% davon (max. 288 €/Jahr) direkt über eine Reduzierung Ihrer Lohnsteuer-Anmeldung.
Der Unterschied ist die Garantie und Haftung. Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) haftet der Arbeitgeber dafür, dass mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (abzgl. Risikokosten) herauskommt. Bei der reinen Beitragszusage (nur im Sozialpartnermodell) gibt es keine Garantien; der Arbeitgeber haftet nur für die Beitragszahlung, nicht für die Rentenhöhe.
Das Sozialpartnermodell (Zielrente) ist eine bAV-Form, die nur über Tarifverträge eingeführt werden kann. Es ist die einzige Form, bei der es keine Garantien gibt (reine Beitragszusage). Vorteil für Arbeitgeber: Die Haftung (Einstandspflicht) für die Höhe der Rente entfällt komplett.
Der Pensionsfonds ist der modernste der fünf Durchführungswege (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Er wurde 2002 in Deutschland eingeführt, um eine kapitalmarktorientierte und flexiblere bAV nach internationalem Vorbild (z.B. USA, UK) zu [weiterlesen...]











