Eine bAV per Entgeltumwandlung ist nicht kostenlos. Die Hauptkosten (der 15%-Pflichtzuschuss) werden zwar meist durch die Ersparnis bei den Sozialabgaben des Arbeitgebers gedeckt. Die realen Kosten liegen jedoch im Verwaltungsaufwand der Lohnbuchhaltung und dem allgemeinen Haftungsrisiko (Einstandspflicht).
Unverfallbarkeit bedeutet, dass ein bAV-Anspruch bei Kündigung erhalten bleibt. Bei Entgeltumwandlung (Eigenfinanzierung) sind Ansprüche immer sofort unverfallbar. Bei reiner Arbeitgeberfinanzierung müssen Mitarbeiter mind. 21 Jahre alt sein und die Zusage 3 Jahre bestanden haben.
Bei Kündigung bleiben Ansprüche aus Entgeltumwandlung immer erhalten (sofort unverfallbar). Arbeitgeberfinanzierte Ansprüche bleiben nur nach Erfüllung von Fristen (z.B. 3 Jahre Bestand) erhalten. Der Mitarbeiter kann den Vertrag privat weiterführen oder das Kapital zum neuen Arbeitgeber übertragen ("Portabilität").
Die Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) ist das zentrale Haftungsrisiko. Sie bedeutet, dass der Arbeitgeber immer in der letzten Verantwortung steht. Fällt der externe bAV-Anbieter (z.B. Versicherer) aus oder leistet er zu wenig (auch durch Verwaltungsfehler), muss der Arbeitgeber die Differenz aus Betriebsmitteln zahlen.
Für KMU und Handwerksbetriebe ist die Direktversicherung fast immer der beste Weg. Der Verwaltungsaufwand ist minimal, sie ist bilanzneutral (keine Rückstellungen) und die Haftungsrisiken für den Arbeitgeber sind klar begrenzt. Von einer Direktzusage (Pensionszusage) ist KMU dringend abzuraten.
Es gibt 5 Durchführungswege. Die externen Wege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) sind ideal für KMU, da sie bilanzneutral sind und wenig Aufwand bedeuten. Die internen Wege (Direktzusage, Unterstützungskasse) sind flexibler, aber riskanter (Bilanzberührung) und eher für GGFs oder Großunternehmen geeignet.
Entgeltumwandlung ist der Rechtsanspruch des Mitarbeiters, einen Teil seines Bruttogehalts steuer- und sozialabgabenfrei in die bAV einzuzahlen. Der Arbeitgeber führt diesen Betrag direkt vom Bruttolohn an den Versicherer ab und muss in der Regel 15% Zuschuss darauf zahlen.
Ja. Die 15%-Zuschusspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber keine Sozialabgaben spart. Das ist der Fall bei Mitarbeitern über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) oder bei sozialversicherungsfreien Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF). Auch Tarifverträge können abweichende Regeln festlegen.
Wandelt ein Mitarbeiter Gehalt um (Entgeltumwandlung), spart der Arbeitgeber Sozialabgaben. Dafür muss der Arbeitgeber pauschal 15% des Umwandlungsbetrags zusätzlich in den bAV-Vertrag einzahlen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dies gilt seit 2022 für alle Neu- und Altverträge in der Direktversicherung, Pensionskasse und im Pensionsfonds.
Wandelt ein Mitarbeiter Gehalt um, spart der Arbeitgeber Sozialabgaben. Dafür muss der Arbeitgeber pauschal 15% des Umwandlungsbetrags zusätzlich in den bAV-Vertrag einzahlen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dies gilt seit 2022 für alle Neu- und Altverträge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).











