Die bAV-Beiträge für GGFs in Direktversicherungen/Pensionskassen sind steuerfrei auf 8% der BBG (§ 3 Nr. 63 EStG) begrenzt – meist zu wenig. Bei den GGF-Modellen Unterstützungskasse (U-Kasse) oder Direktzusage (Pensionszusage) sind die Beiträge (Zuwendungen) bzw. Rückstellungen hingegen steuerlich unbegrenzt als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4d / § 6a EStG).
a, GGFs können Entgeltumwandlung nutzen. Die Finanzverwaltung prüft jedoch streng auf verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Umwandlung muss zwingend im Voraus schriftlich vereinbart werden und das verbleibende Aktivgehalt muss angemessen bleiben. Bei beherrschenden GGFs entfällt die 15%-Zuschusspflicht.
Das kommt auf den Status an. Ein Minderheits-GGF ist wie ein normaler Arbeitnehmer über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) insolvenzgeschützt. Ein "beherrschender GGF" ist jedoch nicht PSVaG-pflichtig und seine Zusage (Direktzusage/Unterstützungskasse) ist im Insolvenzfall wertlos. Er muss sie zwingend privat durch Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung absichern.
Bei einer Pensionszusage (Direktzusage) muss die GmbH die Rente selbst ansparen (riskant). Bei einer "rückgedeckten" Zusage schließt die GmbH parallel eine Versicherung ab, die die versprochene Rente 1:1 finanziert. Die GmbH lagert so das Langlebigkeits- und Kapitalanlagerisiko an den Versicherer aus und sichert die Zusage ab.
Für GGFs sind die Unterstützungskasse (U-Kasse) oder die Direktzusage (Pensionszusage) oft am besten geeignet. Grund: Bei beiden Wegen sind die Beiträge in der Ansparphase steuerlich unbegrenzt, anders als bei der Direktversicherung (maximal 8% der BBG). Die U-Kasse ist bilanzneutral, die Direktzusage belastet die Bilanz mit Rückstellungen.
Ein "beherrschender GGF" (meist >50% der Anteile) ist in der Regel sozialversicherungsfrei (SV-frei); ein Minderheits-GGF ist SV-pflichtig. Dies ist entscheidend: 1. Ist der GGF SV-frei, entfällt die 15%-Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlung. 2. Beherrschende GGFs sind bei Direktzusagen oft nicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) insolvenzgesichert.
Die Angemessenheit prüft die Höhe der GGF-Versorgung. Die Summe aus künftiger bAV-Rente und gesetzlicher Rente darf 75% der letzten Aktivbezüge des GGF (Gehalt, Tantieme, Firmenwagen) nicht übersteigen (sog. 75%-Regel). Ein Überschreiten dieser Obergrenze führt zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Finanzierbarkeit bedeutet, dass die GmbH die Pensionszusage wirtschaftlich leisten können muss. Eine Zusage, die die Ertragskraft der GmbH übersteigt oder das einzige Gehalt darstellt (sog. "Nur-Pensionszusage"), ist nicht fremdüblich und wird vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft.
Erdienbarkeit ist ein zentraler vGA-Test für GGF-Zusagen. Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zusageerteilung und dem geplanten Rentenbeginn ein "Erdienungszeitraum" von mindestens 10 Jahren liegt. Eine Zusage an einen 60-jährigen GGF (Rente mit 67) ist daher fast immer eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Die größte Gefahr ist die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie liegt vor, wenn die bAV-Zusage nicht "fremdüblich" ist (z.B. zu spät erteilt wird). Die Folgen sind katastrophal: keine Betriebsausgabe bei der GmbH, Nachversteuerung beim GGF und der Verlust der Zusage.











