Die steuerliche Behandlung in der Rentenphase hängt direkt davon ab, wie die Beiträge in der Ansparphase behandelt wurden. Hier gilt der Grundsatz der „nachgelagerten Besteuerung“.
1. Für Neuverträge (Finanziert nach § 3 Nr. 63 EStG):
Dies betrifft die meisten Verträge, die seit 2005 abgeschlossen wurden.
- Steuerpflicht: Die Rente ist zu 100% steuerpflichtig. Sie wird als „sonstige Einkunft“ nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem persönlichen Steuersatz im Alter versteuert. (Gleiches gilt, wenn sich der Mitarbeiter das Kapital auf einmal auszahlen lässt, was oft steuerlich ungünstig ist, aber durch die Fünftelregelung gemildert werden kann).
- Sozialabgaben (Kranken- & Pflegeversicherung): Ja, und das ist ein entscheidender Punkt. Gesetzlich krankenversicherte Rentner (KVdR) müssen auf die volle bAV-Rente (oder Kapitalleistung) den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).
- Es gibt einen Freibetrag (2025: 187,25 € monatlich), nur der die Rente übersteigende Teil ist beitragspflichtig.
2. Für Altverträge (Pauschalbesteuert nach § 40b EStG a.F.):
Dies betrifft viele Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden.
- Steuerpflicht: Wurden die Beiträge pauschal versteuert, ist die spätere Rente nur mit dem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig. Bei einer Rente mit 67 Jahren sind das z.B. nur 17% der Rentenzahlung. Eine Kapitalauszahlung ist oft sogar komplett steuerfrei.
- Sozialabgaben (Kranken- & Pflegeversicherung): Hier gilt leider dasselbe wie bei Neuverträgen. Auch diese Renten sind (oberhalb des Freibetrags) voll beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Zusammenfassung für Arbeitgeber:
Die Einsparungen (Steuern/SV) in der Ansparphase werden durch die volle Steuer- und Beitragspflicht in der Rentenphase „bezahlt“. Dies ist ein wichtiger Punkt, über den Mitarbeiter bei Abschluss informiert sein sollten.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











