Die steuerliche Behandlung der bAV-Leistungen im Alter folgt dem Prinzip der „nachgelagerten Besteuerung“. Die Grundregel lautet: Alles, was in der Ansparphase steuerfrei oder steuerlich absetzbar war, muss in der Auszahlphase voll versteuert werden. Der (oft geringere) persönliche Steuersatz im Rentenalter macht dies dennoch attraktiv.
Die genaue Art der Versteuerung hängt vom Durchführungsweg und der Art der Finanzierung ab:
Fall 1: Rente aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei)
- Die Rente ist zu 100% steuerpflichtig.
- Sie zählt zu den „Sonstigen Einkünf_ten“ nach § 22 Nr. 5 EStG.
- Bei einer Kapitalauszahlung wird der gesamte Betrag im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig. Um die Steuerprogression zu mildern, kann die „Fünftelregelung“ (§ 34 EStG) beantragt werden.
Fall 2: Rente aus Direktzusage oder Unterstützungskasse (Beiträge als Betriebsausgabe abgesetzt)
- Die Rente ist ebenfalls zu 100% steuerpflichtig.
- Sie zählt jedoch als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ (§ 19 EStG), also als nachträglicher Arbeitslohn.
- Hierauf wird der Versorgungsfreibetrag gewährt, was die steuerliche Last leicht reduziert.
- Bei einer Kapitalauszahlung gilt ebenfalls die „Fünftelregelung“.
Fall 3: Rente aus „Altverträgen“ (Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F., vor 2005)
- Dies ist die große Ausnahme und steuerlich am günstigsten.
- Wurde der Vertrag pauschal versteuert, muss die Rente nur mit dem sehr geringen Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 EStG) versteuert werden. (Beispiel: Bei Rentenbeginn mit 67 sind nur 17% der Rente steuerpflichtig).
- Eine Kapitalauszahlung aus diesen Altverträgen ist oft sogar komplett steuerfrei (wenn 12 Jahre Laufzeit und 5 Jahre Beitragszahlung erfüllt sind).
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











