Die steuerliche Behandlung der Beiträge ist der Hauptgrund, warum für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) oft andere Durchführungswege gewählt werden als für normale Arbeitnehmer. Es gibt zwei fundamental unterschiedliche Systeme der steuerlichen Förderung:

1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (Begrenzter Weg)

  • Betroffene Wege: Dies gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
  • Regelung: Beiträge (egal ob vom GGF per Entgeltumwandlung oder von der GmbH finanziert) sind nur bis zu einer Höhe von 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung steuerfrei.
  • Nachteil für GGF: Diese 8% (im Jahr 2025: 7.728 €) sind für den Aufbau einer angemessenen GGF-Versorgung oft viel zu niedrig. Höhere Beiträge in diesen Wegen müssten aus dem versteuerten Einkommen (Netto) bezahlt oder als laufender Lohn versteuert werden, was den bAV-Vorteil zunichtemacht.

2. Betriebsausgabenabzug (Unbegrenzter Weg)

Dies sind die bevorzugten Lösungswege für GGFs, da hier deutlich höhere Versorgungen steuereffizient aufgebaut werden können.

  • Betroffener Weg: Unterstützungskasse (U-Kasse)
    • Regelung: Die Beiträge der GmbH an die U-Kasse (sogenannte „Zuwendungen“) sind nicht durch § 3 Nr. 63 EStG begrenzt.
    • Die Zuwendungen sind in der Höhe als Betriebsausgaben nach § 4d EStG abzugsfähig, wie sie zur Finanzierung der künftigen Rente erforderlich sind (oft über eine Rückdeckungsversicherung berechnet).
    • Vorteil: Ermöglicht den Aufbau hoher Versorgungen, ohne die Bilanz der GmbH zu belasten (bilanzneutral).
  • Betroffener Weg: Direktzusage (Pensionszusage)
    • Regelung: Hier fließen keine externen „Beiträge“. Stattdessen bildet die GmbH intern in ihrer Bilanz Pensionsrückstellungen.
    • Die jährliche Erhöhung dieser Rückstellung (die „Zuführung“) ist als Betriebsausgabe nach § 6a EStG abzugsfähig.
    • Vorteil: Auch hier sind die Beträge nicht durch die 8%-Grenze gedeckelt.
    • Nachteil: Belastet die Bilanz und mindert das Eigenkapital (siehe Frage 17).

Fazit: Will ein GGF mehr als die 8% der BBG (ca. 7.728 € p.a.) steuerbegünstigt für seine bAV aufwenden, muss er zwingend den Weg über die Unterstützungskasse oder die Direktzusage wählen.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.