Der Paragraph § 3 Nr. 63 EStG (Einkommensteuergesetz) ist die zentrale FördernNorm für die „versicherungsförmigen“ Durchführungswege, also Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Er regelt, bis zu welchem Betrag die Beiträge in diese Verträge steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden können.
Für Sie als Arbeitgeber ist das Verständnis dieser Grenzen essenziell für die Lohnbuchhaltung.
So funktioniert die Regelung (Stand 2025):
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Rechengröße. Für 2025 beträgt diese 7.700 € pro Monat bzw. 92.400 € pro Jahr.
1. Steuerfreiheit (Das 8%-Fenster):
- Beiträge in die bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) sind steuerfrei bis zu 8% der BBG (West).
- Rechnung (2025): 8% von 92.400 € = 7.392 € pro Jahr (oder 616 € pro Monat).
- Dieser Rahmen gilt für Beiträge des Arbeitgebers (arbeitgeberfinanziert) und/oder des Arbeitnehmers (Entgeltumwandlung).
2. Sozialabgabenfreiheit (Das 4%-Fenster):
- Beiträge in die bAV sind sozialabgabenfrei (also frei von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nur bis zu 4% der BBG (West).
- Rechnung (2025): 4% von 92.400 € = 3.696 € pro Jahr (oder 308 € pro Monat).
Was bedeutet das in der Praxis?
Es gibt eine „Lücke“ zwischen der SV-Freiheit und der Steuerfreiheit:
- Beispiel 1 (Innerhalb 4%): Ein Mitarbeiter wandelt 200 € pro Monat um. Dieser Betrag ist voll steuer- und sozialabgabenfrei.
- Beispiel 2 (Zwischen 4% und 8%): Ein Mitarbeiter wandelt 400 € pro Monat um.
- Der Betrag ist voll steuerfrei (da 400 € < 616 €).
- Aber: Nur 308 € sind sozialabgabenfrei. Auf die Differenz (400 € – 308 € = 92 €) müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ihre jeweiligen Sozialabgaben zahlen (der Betrag wird „sozialabgabenpflichtig“).
Wichtiger Hinweis zu Altzusagen (§ 40b EStG):
Haben Sie Mitarbeiter mit Verträgen von vor dem 01.01.2005, könnten diese noch pauschal nach § 40b EStG (alt) besteuert werden. Diese alten Verträge (bis max. 1.752 €/Jahr) können in der Regel nicht zusätzlich zum neuen § 3 Nr. 63 EStG genutzt werden; die Beträge werden angerechnet. Eine parallele Nutzung ist nur unter sehr speziellen Bedingungen (z.B. Verzicht auf § 3 Nr. 63 EStG) möglich, was meist nachteilig ist.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











