Die „Einstandspflicht“ (Arbeitgeberhaftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) greift nicht nur bei großen Katastrophen wie einer Versicherer-Insolvenz, sondern vor allem bei alltäglichen administrativen Fehlern. Diese „kleinen“ Fehler in der Personal- oder Lohnbuchhaltung sind in der Praxis die häufigste und teuerste Haftungsfalle für KMU.
Wenn durch einen Fehler in Ihrer Verwaltung der bAV-Anspruch des Mitarbeiters geschmälert wird, haften Sie für den entstandenen Schaden (inklusive entgangener Zinsen).
Die häufigsten Verwaltungsfehler, die die Haftung auslösen:
- Der 15%-Zuschuss wird vergessen oder falsch berechnet:
- Der Zuschuss wird in der Lohnbuchhaltung nicht eingerichtet und dem Versicherer nicht gemeldet.
- Folge: Sie haften für alle fehlenden Zuschüsse, rückwirkend, plus der darauf entgangenen Zinseszinsen über die gesamte Laufzeit.
- Beiträge werden nicht (oder verspätet) abgeführt:
- Ein Mitarbeiter wird neu angemeldet, aber die Lohnbuchhaltung „vergisst“, die Beitragszahlung an den Versicherer zu starten.
- Folge: Sie müssen die Beiträge nachzahlen. Ist der Zinssatz inzwischen (z.B. durch Marktentwicklung) schlechter, haften Sie für die lebenslange Rentendifferenz.
- Falsche Handhabung bei „Störungen“ (Elternzeit, Kurzarbeit):
- Ein Mitarbeiter geht in Elternzeit (ohne Gehalt), aber die Lohnbuchhaltung meldet den Vertrag nicht beitragsfrei. Der Versicherer mahnt die Beiträge bei Ihnen an.
- Oder: Der Mitarbeiter kehrt zurück, aber die Beitragszahlung wird nicht wiederaufgenommen.
- Folge: In beiden Fällen entstehen Lücken oder Kosten, für die Sie haften.
- Fehlende oder falsche Informationspflichten:
- Sie als Arbeitgeber (oder die von Ihnen beauftragte Lohnbuchhaltung) klären den Mitarbeiter bei Vertragsabschluss nicht korrekt über die Nachteile (z.B. volle KV-Pflicht im Alter) auf.
- Folge: Es kann eine „Haftung wegen Falschberatung“ (obwohl Sie nicht beraten dürfen) entstehen, wenn der Mitarbeiter nachweisen kann, dass er den Vertrag bei korrekter Aufklärung nicht abgeschlossen hätte.
- Fehler beim Arbeitgeberwechsel (Austritt):
- Sie melden den Austritt des Mitarbeiters nicht an den Versicherer. Der Vertrag läuft weiter, obwohl keine Beiträge mehr fließen, was zu Mahnungen oder Stornierung führt.
Fazit: Eine saubere, digitalisierte bAV-Verwaltung, die eng mit der Lohnbuchhaltung verzahnt ist, ist der beste Schutz vor Haftungsansprüchen.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











