Die „Einstandspflicht“ (Arbeitgeberhaftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) greift nicht nur bei großen Katastrophen wie einer Versicherer-Insolvenz, sondern vor allem bei alltäglichen administrativen Fehlern. Diese „kleinen“ Fehler in der Personal- oder Lohnbuchhaltung sind in der Praxis die häufigste und teuerste Haftungsfalle für KMU.

Wenn durch einen Fehler in Ihrer Verwaltung der bAV-Anspruch des Mitarbeiters geschmälert wird, haften Sie für den entstandenen Schaden (inklusive entgangener Zinsen).

Die häufigsten Verwaltungsfehler, die die Haftung auslösen:

  1. Der 15%-Zuschuss wird vergessen oder falsch berechnet:
    • Der Zuschuss wird in der Lohnbuchhaltung nicht eingerichtet und dem Versicherer nicht gemeldet.
    • Folge: Sie haften für alle fehlenden Zuschüsse, rückwirkend, plus der darauf entgangenen Zinseszinsen über die gesamte Laufzeit.
  2. Beiträge werden nicht (oder verspätet) abgeführt:
    • Ein Mitarbeiter wird neu angemeldet, aber die Lohnbuchhaltung „vergisst“, die Beitragszahlung an den Versicherer zu starten.
    • Folge: Sie müssen die Beiträge nachzahlen. Ist der Zinssatz inzwischen (z.B. durch Marktentwicklung) schlechter, haften Sie für die lebenslange Rentendifferenz.
  3. Falsche Handhabung bei „Störungen“ (Elternzeit, Kurzarbeit):
    • Ein Mitarbeiter geht in Elternzeit (ohne Gehalt), aber die Lohnbuchhaltung meldet den Vertrag nicht beitragsfrei. Der Versicherer mahnt die Beiträge bei Ihnen an.
    • Oder: Der Mitarbeiter kehrt zurück, aber die Beitragszahlung wird nicht wiederaufgenommen.
    • Folge: In beiden Fällen entstehen Lücken oder Kosten, für die Sie haften.
  4. Fehlende oder falsche Informationspflichten:
    • Sie als Arbeitgeber (oder die von Ihnen beauftragte Lohnbuchhaltung) klären den Mitarbeiter bei Vertragsabschluss nicht korrekt über die Nachteile (z.B. volle KV-Pflicht im Alter) auf.
    • Folge: Es kann eine „Haftung wegen Falschberatung“ (obwohl Sie nicht beraten dürfen) entstehen, wenn der Mitarbeiter nachweisen kann, dass er den Vertrag bei korrekter Aufklärung nicht abgeschlossen hätte.
  5. Fehler beim Arbeitgeberwechsel (Austritt):
    • Sie melden den Austritt des Mitarbeiters nicht an den Versicherer. Der Vertrag läuft weiter, obwohl keine Beiträge mehr fließen, was zu Mahnungen oder Stornierung führt.

Fazit: Eine saubere, digitalisierte bAV-Verwaltung, die eng mit der Lohnbuchhaltung verzahnt ist, ist der beste Schutz vor Haftungsansprüchen.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.