Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) – also die gesetzliche Insolvenzsicherung – hängt direkt vom gewählten Durchführungsweg ab. Als Arbeitgeber müssen Sie nur für die Wege Beiträge zahlen, bei denen ein direktes Insolvenzrisiko für den Mitarbeiter besteht, weil das Kapital nicht (oder nicht vollständig) von Ihrem Unternehmen getrennt ist.
PSVaG-Pflichtig (Beiträge müssen gezahlt werden):
Diese Wege sind melde- und beitragspflichtig, da die Verpflichtung direkt beim Arbeitgeber liegt oder der Versorgungsträger selbst keine Garantien bietet.
- 1. Direktzusage (Pensionszusage):
Dies ist der Hauptanwendungsfall. Da die Verpflichtung direkt in Ihrer Bilanz liegt, muss sie voll über den PSVaG abgesichert werden.
- 2. Unterstützungskasse:
Auch hier haften Sie als Arbeitgeber direkt (Einstandspflicht), und der Mitarbeiter hat keinen direkten Anspruch gegen die Kasse. Daher ist die Zusage voll PSVaG-pflichtig.
- 3. Pensionsfonds:
Dieser Durchführungsweg ist ebenfalls gesetzlich zur PSVaG-Sicherung verpflichtet.
- 4. Regulierte (Firmen-)Pensionskassen:
Ältere Pensionskassen, die ihre Leistungen kürzen dürfen, sind PSVaG-pflichtig, da hier die Einstandspflicht des Arbeitgebers greifen würde.
NICHT PSVaG-Pflichtig (Keine Beiträge):
Diese Wege sind von der PSVaG-Pflicht befreit, weil sie bereits über einen anderen gesetzlichen Sicherungsmechanismus – den „Protektor“ (Sicherungsfonds der Lebensversicherer) – abgesichert sind.
- 1. Direktversicherung:
Hier besteht keine PSVaG-Pflicht. Die Verträge sind bei einer Insolvenz des Lebensversicherers über „Protektor“ geschützt.
- 2. Deregulierte (Wettbewerbs-)Pensionskassen:
Moderne Pensionskassen, die wie Lebensversicherer agieren und ihre Leistungen nicht kürzen dürfen, sind ebenfalls nicht PSVaG-pflichtig, sondern fallen unter „Protektor“.
Wichtige Ausnahme GGF:
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGFs) sind oft vom PSVaG-Schutz ausgenommen, da sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelten. Für ihre Zusagen (Direktzusage/U-Kasse) müssen Sie als GmbH keine Beiträge zahlen, die Zusagen sind aber im Insolvenzfall auch ungeschützt (siehe Frage 18).
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











