Die „beitragsorientierte Leistungszusage“ (boLZ) ist eine Zusageart, bei der Sie als Arbeitgeber dem Mitarbeiter zwar keinen festen Rentenbetrag, aber die Umwandlung von Beiträgen in eine Anwartschaft zusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Sie ist ein Mittelweg zwischen der riskanten „Leistungszusage“ und der reinen „Beitragszusage“.
Das zentrale Haftungsrisiko bei der boLZ ist die Garantie. Im Gegensatz zur reinen Beitragszusage (nur im Sozialpartnermodell) sind Sie bei der boLZ nicht vollständig aus der Haftung entlassen.
1. Haftung für die „Mindestleistung“ (bei Entgeltumwandlung)
Bei einer boLZ, die durch Entgeltumwandlung finanziert wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Arbeitgeber (im Rahmen seiner Einstandspflicht) dafür haftet, dass die Leistung im Alter mindestens der Summe der eingezahlten Beiträge entspricht.
- Der Haftungsfall: Sie wählen einen fondsgebundenen Tarif (z.B. Direktversicherung) für die Entgeltumwandlung. Der Vertrag läuft über 30 Jahre. Bei Rentenbeginn ist der Kapitalmarkt schlecht, und der Vertragswert liegt unter der Summe der eingezahlten Beiträge.
- Folge: Der Mitarbeiter verklagt Sie. Sie als Arbeitgeber müssen die Differenz zwischen dem Vertragswert und der Summe aller eingezahlten Beiträge aus Betriebsmitteln nachschießen.
- Hinweis: Aus diesem Grund dürfen für Entgeltumwandlung nur Tarife mit 100% Beitragsgarantie (oder einer Garantie, die der Summe der Beiträge nach Abzug von Risikokosten entspricht) verwendet werden.
2. Haftung für die „Beitragszusage mit Mindestleistung“ (BZML)
Dies ist die häufigste Form der boLZ bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).
- Die Garantie: Sie als Arbeitgeber sagen nur zu, Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung zu zahlen und garantieren, dass „mindestens die Summe der eingezahIten Beiträge“ (abzgl. Risikokosten) zur Verfügung steht.
- Die Haftung: Sie haften „nur“ für diese Mindestleistung. Sie haften nicht für eine bestimmte Rendite, sondern nur für den Kapitalerhalt. Dies reduziert Ihr Haftungsrisiko im Vergleich zu einer festen Rentenzusage (Leistungszusage) erheblich.
Fazit: Bei der boLZ haften Sie immer mindestens für den Erhalt der eingezahlten Beiträge (bei Entgeltumwandlung) oder für die spezifisch zugesagte Mindestleistung (bei der BZML). Eine vollständige Enthaftung (wie im Sozialpartnermodell) findet nicht statt.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











