Das Nichtzahlen des gesetzlich verpflichtenden 15%-Arbeitgeberzuschusses (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) ist ein klarer Gesetzesverstoß und eine der teuersten Haftungsfallen für Arbeitgeber.
Die Konsequenzen sind nicht trivial und können Sie noch Jahrzehnte später einholen:
- Verletzung der Einstandspflicht:
Sie als Arbeitgeber verletzen Ihre Hauptpflicht aus dem Betriebsrentengesetz. Sie haften vollumfänglich für den Schaden, der dem Mitarbeiter durch Ihr Versäumnis entsteht.
- Voller Schadensersatz (Haftung auf die „Zielrente“):
Der Mitarbeiter hat einen Schadensersatzanspruch gegen Sie. Dieser Anspruch ist wesentlich höher als nur die Summe der fehlenden 15%-Beiträge.
- Sie haften nicht nur für die fehlenden 15 € pro Monat, sondern für den gesamten entgangenen Kapitalertrag auf diese fehlenden Beiträge.
- Beispiel: Fehlen über 20 Jahre monatlich 15 €, haften Sie nicht für 3.600 € (15 € x 12 x 20), sondern für den Betrag, der inklusive Zins und Zinseszins (z.B. 4% p.a.) am Ende im Vertrag gestanden hätte – das können 8.000 € oder mehr sein.
- Verjährung (Das Langzeit-Risiko):
Dieses Problem verschwindet nicht einfach. Zwar verjährt der einzelne Beitragsanspruch nach 3 Jahren. Der Anspruch auf die Versorgungsleistung (die Rente) verjährt jedoch erst 3 Jahre, nachdem der Mitarbeiter in Rente gegangen ist.
- Folge: Ein Mitarbeiter, der 2025 in Rente geht, kann Sie für fehlende 15%-Zuschüsse aus dem Jahr 2022 (Beginn der Pflicht für Altverträge) verklagen. Das Haftungsrisiko bleibt über Jahrzehnte bestehen.
- Kosten für Rechtsstreitigkeiten:
Wenn der Fehler bei Renteneintritt bemerkt wird, kommen zu der Nachzahlung und dem Schadensersatz auch die Anwalts- und Gerichtskosten sowie oft teure versicherungsmathematische Gutachten zur Berechnung des exakten Schadens hinzu.
Fazit: Das Einsparen des 15%-Zuschusses ist ein Trugschluss. Es ist ein Gesetzesverstoß, der zu unkalkulierbaren, hohen Schadensersatzforderungen führt, die Sie als Arbeitgeber persönlich treffen.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











