Wenn ein Mitarbeiter kündigt, ist die bAV ein zentraler Punkt im Austrittsprozess („Offboarding“). Die Handhabung hängt entscheidend davon ab, ob die Versorgung arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) ist.
Fall 1: bAV durch Entgeltumwandlung (Regelfall im KMU)
Hier hat der Mitarbeiter das Kapital selbst finanziert. Die Ansprüche sind daher sofort unverfallbar.
Der ausscheidende Mitarbeiter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Mitnahme („Portabilität“, § 4 BetrAVG) seiner Versorgung. Dieser Anspruch gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Der Mitarbeiter hat (in Abstimmung mit Ihnen und dem neuen Arbeitgeber) drei Möglichkeiten:
- Private Fortführung: Der Mitarbeiter übernimmt den Vertrag als Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge aus seinem Nettogehalt privat weiter. Für Sie als Arbeitgeber ist dies der einfachste Weg (Sie müssen nur den Austritt an den Versicherer melden).
- Übernahme durch neuen Arbeitgeber: Der neue Arbeitgeber tritt in den bestehenden Vertrag ein und führt ihn als neuen Versicherungsnehmer fort. Dies setzt voraus, dass der neue Arbeitgeber zustimmt und der Versicherer dies administrieren kann.
- Übertragung des Kapitals (der „Übertragungswert“): Der Mitarbeiter kann verlangen, dass das angesparte Kapital (der „Übertragungswert“) auf den bAV-Vertrag bei seinem neuen Arbeitgeber übertragen wird. Dieses Recht kann er binnen eines Jahres nach dem Austritt geltend machen. Sie als alter Arbeitgeber sind zur Mitwirkung an dieser Übertragung verpflichtet.
Fall 2: bAV durch Arbeitgeberfinanzierung („Geschenk“ des Chefs)
Hier müssen Sie zunächst die Unverfallbarkeit prüfen. Die Ansprüche bleiben dem Mitarbeiter nur erhalten, wenn die gesetzlichen Fristen erfüllt sind (Stand 2024: Mindestalter 21 Jahre und Zusage muss 3 Jahre bestanden haben). Sind diese Fristen nicht erfüllt, verfällt der Anspruch und das angesparte Kapital (z.B. der Wert der Rückdeckungsversicherung) fällt an Sie als Arbeitgeber zurück.
Ist der Anspruch unverfallbar, wird der Vertrag beitragsfrei gestellt. Der Mitarbeiter erhält im Alter die bis dahin finanzierte Rente. Eine Übertragung des Kapitals ist hier – anders als bei der Entgeltumwandlung – nicht gesetzlich garantiert, aber oft vertraglich möglich.
Wichtiger Hinweis zu Direktzusage & Unterstützungskasse:
Bei diesen internen Wegen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Kapitals (§ 4 BetrAVG). Der Mitarbeiter behält bei Unverfallbarkeit seinen Anspruch direkt gegen Sie (bei der Direktzusage) oder gegen die Unterstützungskasse. Eine Übernahme durch den neuen Arbeitgeber ist nur mit Zustimmung aller drei Parteien (alter AG, neuer AG, Mitarbeiter) möglich.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











