Das Kapital einer bAV wird im Todesfall nicht wie privates Vermögen vererbt. Da die bAV steuerlich gefördert wird, ist die Auszahlung im Todesfall (die „Hinterbliebenenversorgung“) streng zweckgebunden und auf einen engen Personenkreis beschränkt.
Wer ist ein „Hinterbliebener“ im Sinne der bAV?
Die Auszahlung des Kapitals oder einer Rente ist steuerlich nur an folgende Personen begünstigt (§ 3 Nr. 63 EStG):
- Der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner.
- Kinder, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht (in der Regel bis maximal zum 25. Lebensjahr).
Andere Personen (Geschwister, Eltern, Enkelkinder oder ein nicht-ehelicher Lebensgefährte) sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen im steuerlichen Sinne.
Was passiert, wenn es keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gibt?
Dies ist ein entscheidender Punkt: Stirbt ein unverheirateter, kinderloser Mitarbeiter, verfällt das angesparte Kapital oft zugunsten der Versichertengemeinschaft (des Versicherers).
Um dies zu verhindern, sehen moderne Verträge oft eine der folgenden Optionen vor:
- Beitragsrückgewähr (bei Entgeltumwandlung):
Viele Verträge garantieren, dass im Todesfall zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge (ohne Zinsen, abzüglich Risikokosten) an beliebige Erben ausgezahlt wird. Dies muss aber vertraglich vereinbart sein.
- Sterbegeld (Geringere Leistung):
Alternativ kann ein „Sterbegeld“ an beliebige Erben gezahlt werden. Dieses ist steuerlich jedoch auf 8.000 € begrenzt.
Was passiert, wenn der Tod nach Rentenbeginn eintritt?
Hier hängt es von der Renten-Option ab:
- Kapitalauszahlung: Wurde das Kapital bereits ausgezahlt, ist es normales Erbe.
- Lebenslange Rente: Die Rentenzahlung stoppt mit dem Tod. Ausnahme: Es wurde eine „Rentengarantiezeit“ (z.B. 10 Jahre) vereinbart. Stirbt der Rentner nach 3 Jahren, läuft die Rente noch 7 Jahre an die Erben weiter.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











