Die Insolvenz des Arbeitgebers ist der Ernstfall, für den die bAV in Deutschland durch ein robustes, mehrstufiges System abgesichert ist. Die Art der Absicherung hängt fundamental vom gewählten Durchführungsweg ab.

Fall 1: Direktversicherung & (deregulierte) Pensionskasse

  • Sicherungsweg: Diese Wege sind nicht über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert.
  • Absicherung: Die Absicherung erfolgt über den gesetzlichen Sicherungsfonds der Lebensversicherer, „Protektor Lebensversicherungs-AG“.
  • Ablauf: Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ist das Geld bereits bei einem externen Anbieter und damit der Insolvenzmasse entzogen. Sollte der Versicherer selbst insolvent werden, springt Protektor ein und sichert die Vertragswerte. Der Mitarbeiter kann den Vertrag (z.B. privat) weiterführen.

Fall 2: Direktzusage (Pensionszusage), Unterstützungskasse & Pensionsfonds

  • Sicherungsweg: Diese drei Wege sind gesetzlich insolvenzsicherungspflichtig über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Der Arbeitgeber muss hierfür jährliche Beiträge zahlen.
  • Ablauf: Meldet der Arbeitgeber Insolvenz an, prüft der PSVaG die Ansprüche der Mitarbeiter. Der PSVaG übernimmt dann die Zahlung der unverfallbaren Anwartschaften und der laufenden Renten.
  • Wichtig: Die Leistung des PSVaG ist bei sehr hohen Renten begrenzt (auf die dreifache Beitragsbemessungsgrenze), dies betrifft aber in der Regel keine KMU-Zusagen.

Sonderfall: Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

Dies ist die wichtigste Ausnahme!

  • Ein beherrschender GGF (meist >50% Anteile) gilt nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
  • Folge: Seine Zusagen über Direktzusage oder Unterstützungskasse sind NICHT beim PSVaG versichert.
  • Lösung: Der GGF muss seine Zusage zwingend privat durch die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung absichern. Nur dann ist seine Versorgung im Insolvenzfall der GmbH geschützt.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.