<p>Bei Mutterschutz und anschließender Elternzeit gelten ähnliche Regeln wie bei der Kurzarbeit Null, da das Arbeitsverhältnis rechtlich „ruht“ und kein Lohn gezahlt wird, von dem Beiträge umgewandelt werden könnten. Das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld sind Lohnersatzleistungen, keine Entgeltumwandlung möglich.</p>
<p><strong>1. Arbeitgeberfinanzierte bAV (Ihr „Geschenk“)</strong>
Hier kommt es auf Ihre Versorgungszusage an. Meist ist die Zusage an die aktive Tätigkeit gekoppelt. Während das Arbeitsverhältnis im Mutterschutz als aktive Zeit gilt (und Beiträge oft weitergezahlt werden müssen), gilt die Elternzeit als „ruhendes Arbeitsverhältnis“. Für die Dauer der Elternzeit ruht daher meist auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung.</p>
<p><strong>2. Arbeitnehmerfinanzierte bAV (Entgeltumwandlung)</strong>
Sobald kein Gehalt mehr fließt (also spätestens in der Elternzeit), kann keine Entgeltumwandlung mehr stattfinden.</p> <p><strong>Ihre Pflicht als Arbeitgeber:</strong></p> <ul> <li>Sie müssen dem Versorgungsträger (z.B. der Direktversicherung) mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht und der Vertrag <strong>beitragsfrei</strong> gestellt werden soll.</li> <li><strong>Wichtig:</strong> Sie müssen auch klären, was mit eventuellem Risikoschutz (z.B. einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) passiert. Bei einer Beitragsfreistellung kann dieser Schutz entfallen.</li> </ul>
<p><strong>Die Möglichkeiten des Mitarbeiters während der Elternzeit:</strong></p> <ol> <li><strong>Beitragsfreistellung (Standardfall):</strong> Der Vertrag pausiert. Es wird kein Kapital aufgebaut, der Risikoschutz kann entfallen.</li> <li><strong>Private Fortführung (Wichtig für Risikoschutz):</strong> Der Mitarbeiter kann den Vertrag aus seinem privaten Netto-Geld (dem Elterngeld) weiterzahlen. Er wird temporär selbst zum Versicherungsnehmer. <ul> <li><strong>Vorteil:</strong> Der Versicherungsschutz (z.B. BU-Schutz) bleibt voll erhalten und das Sparen geht weiter.</li> <li><strong>Nachteil:</strong> Es gibt keine Steuer- und SV-Vorteile mehr auf den Beitrag.</li> </ul> </li> </ol>
<p><strong>Wichtige Haftungsfalle: Die Rückkehr</strong>
Die größte Haftungsfalle für Arbeitgeber ist die Rückkehr des Mitarbeiters aus der Elternzeit (oft in Teilzeit). Sie müssen <strong>aktiv</strong> daran denken, die Beitragszahlung (Entgeltumwandlung und ggf. 15%-Zuschuss) sofort wieder aufzunehmen. Wird dies vergessen, haften Sie für die entstandene Versorgungslücke (siehe Frage 37).</p>
<p><i>Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.</i></p>











