Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist im Fall einer Ehescheidung vollumfänglich Teil des Versorgungsausgleichs (VA). Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies einen administrativen Pflichttermin mit dem Familiengericht, der Haftungsrisiken birgt.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Bei einer Scheidung werden alle Rentenansprüche, die beide Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, hälftig geteilt. Dies gilt für die gesetzliche Rente, private Renten und eben auch die bAV – inklusive komplexer GGF-Pensionszusagen.
Der Prozess und Ihre Pflichten als Arbeitgeber:
- Auskunftspflicht gegenüber dem Familiengericht:
- Sie (oder Ihr Versorgungsträger, z.B. der Versicherer) werden vom Familiengericht angeschrieben und aufgefordert, den Wert des bAV-Anspruchs zu melden, der während der Ehezeit erworben wurde (der „Ehezeitanteil“).
- Haftungsfalle: Bei einer Direktzusage oder U-Kasse müssen Sie hierfür ein versicherungsmathematisches Gutachten beauftragen. Melden Sie einen falschen Wert, haften Sie dafür.
- Die Teilung (Intern oder Extern):
- Das Gericht beschließt die Teilung. Sie als Arbeitgeber (oder Ihr Versorgungsträger) müssen diesen Beschluss umsetzen.
- Interne Teilung (Regelfall): Der ausgleichsberechtigte Ehepartner (die „fremde“ Person) erhält einen eigenen Vertrag oder ein eigenes Anspruchskonto in Ihrem bAV-System. Sie verwalten fortan eine betriebsfremde Person.
- Externe Teilung (Ihr Recht als Arbeitgeber): Sie können als Arbeitgeber verlangen, dass die Teilung „extern“ erfolgt. Sie müssen dann den halben Kapitalwert nicht intern verwalten, sondern zahlen ihn an einen Versorgungsträger, den der ausgleichsberechtigte Partner benennt (z.B. dessen eigene bAV oder die „Versorgungsausgleichskasse“).
Besonderheit GGF-Versorgung:
Die Teilung einer GGF-Pensionszusage (Direktzusage) ist besonders kritisch. Die „interne Teilung“ würde bedeuten, dass der Ex-Partner einen direkten Anspruch gegen Ihre GmbH erhält, was die Bilanz und das Rating weiter belastet. Arbeitgeber drängen hier fast immer auf die „externe Teilung“, um das Kapital gegen Zahlung eines Einmalbetrags aus der Firma zu bekommen.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











