Wenn ein Mitarbeiter arbeitslos wird und Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, endet das Arbeitsverhältnis. Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) hat dies ähnliche Konsequenzen wie ein normaler Arbeitgeberwechsel (Kündigung).

1. Ansprüche aus Entgeltumwandlung (Arbeitnehmerfinanziert):

  • Diese Ansprüche sind sofort unverfallbar. Das angesparte Kapital bleibt dem Mitarbeiter voll erhalten.

2. Ansprüche aus Arbeitgeberfinanzierung („Geschenk“):

  • Diese Ansprüche sind nur dann gesichert, wenn die Unverfallbarkeitsfristen bereits erfüllt sind (Stand 2024: mind. 21 Jahre alt und 3 Jahre Zusagebestand). Sind sie nicht erfüllt, verfallen sie bei Austritt.

Was passiert mit dem Vertrag?

Der Mitarbeiter wird bei den versicherungsförmigen Wegen (Direktversicherung, Pensionskasse) selbst zum Versicherungsnehmer. Er hat zwei Möglichkeiten:

  1. Beitragsfreistellung (Pausieren):

    Dies ist der häufigste Fall. Der Vertrag wird pausiert, es fließen keine Beiträge mehr ein. Das bisher angesparte Kapital bleibt erhalten und wird bis zur Rente weiter verzinst.

  2. Private Fortführung:

    Der Mitarbeiter kann den Vertrag aus eigenen Mitteln (aus dem Arbeitslosengeld oder sonstigem Vermögen) privat weiterzahlen. Dies ist oft sinnvoll, um einen wichtigen Risikoschutz (z.B. Berufsunfähigkeitsschutz) nicht zu verlieren. Diese Beiträge erfolgen jedoch aus dem Netto-Einkommen, die Steuer- und SV-Vorteile der Ansparphase entfallen.

Wichtiger Hinweis: Schutz vor Anrechnung (Bürgergeld)

Das bAV-Kapital ist bei Arbeitslosigkeit besonders geschützt. Es wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet, falls der Mitarbeiter später Bürgergeld (ehemals Hartz IV / ALG II) beantragen muss. Das Kapital ist „Hartz-IV-sicher“, solange es zweckgebunden für die Altersvorsorge ist und nicht vorzeitig ausgezahlt wird.

Ihre Pflicht als Arbeitgeber besteht darin, den Austritt korrekt an den Versorgungsträger zu melden.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.