Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat seit dem 01.07.2023 zu erheblichem Mehraufwand bei Arbeitgebern geführt, der auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) betrifft – speziell bei der Abrechnung von Betriebsrentnern.

Was ist das Problem?

Das PUEG hat den Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) an die Anzahl der Kinder gekoppelt. Eltern mit mehreren Kindern (ab 2 Kindern bis zum 5. Kind) erhalten einen Beitragsabschlag, während Kinderlose einen Zuschlag zahlen.

Als Arbeitgeber (genauer: als „Zahlstelle“) sind Sie bei gesetzlich krankenversicherten Betriebsrentnern verpflichtet, die korrekten KV/PV-Beiträge von der Betriebsrente einzubehalten und abzuführen.

Die Haftungsfalle für Arbeitgeber (Zahlstellen):

Sie müssen nun für jeden einzelnen Betriebsrentner die Anzahl seiner Kinder ermitteln, um den korrekten PV-Beitrag zu berechnen und abzuführen. Tun Sie dies nicht und führen zu viel (oder zu wenig) ab, haften Sie für den Fehler.

Welche Herausforderungen entstehen in der Praxis?

  1. Datenerhebung: Sie müssen Ihre Rentner aktiv anschreiben und zur „Selbstauskunft“ über ihre Kinder auffordern. Die Elterneigenschaft muss nachgewiesen werden (z.B. durch Geburtsurkunden). Dies ist ein massiver administrativer Aufwand.
  2. Datenschutz (DSGVO): Sie erheben und speichern nun hochsensible Daten (Informationen über Kinder) von Personen, die gar nicht mehr in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Dies erfordert eine Anpassung Ihrer Datenschutzprozesse.
  3. Digitale Lösung (noch nicht flächendeckend): Ein digitales Meldeverfahren (Abruf bei der Rentenversicherung oder dem Finanzamt) ist zwar geplant, aber noch nicht (Stand 2024/2025) vollumfänglich für alle Zahlstellen nutzbar. Bis dahin bleibt der manuelle Prozess.
  4. Geringe Renten (Freibetrag): Liegt die Betriebsrente unter dem Freibetrag (siehe Frage 44), fallen ohnehin keine KV-Beiträge an (und oft auch keine PV-Beiträge). Dennoch muss die Kinderanzahl für den Fall einer künftigen Erhöhung oder weiterer Renten erfasst werden.

Fazit: Das PUEG hat den Verwaltungsaufwand für bAV-Altlasten (Direktzusagen, U-Kassen) in der Rentenphase drastisch erhöht und neue Haftungsrisiken für die korrekte Beitragsabführung geschaffen.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.