Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat seit dem 01.07.2023 zu erheblichem Mehraufwand bei Arbeitgebern geführt, der auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) betrifft – speziell bei der Abrechnung von Betriebsrentnern.
Was ist das Problem?
Das PUEG hat den Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) an die Anzahl der Kinder gekoppelt. Eltern mit mehreren Kindern (ab 2 Kindern bis zum 5. Kind) erhalten einen Beitragsabschlag, während Kinderlose einen Zuschlag zahlen.
Als Arbeitgeber (genauer: als „Zahlstelle“) sind Sie bei gesetzlich krankenversicherten Betriebsrentnern verpflichtet, die korrekten KV/PV-Beiträge von der Betriebsrente einzubehalten und abzuführen.
Die Haftungsfalle für Arbeitgeber (Zahlstellen):
Sie müssen nun für jeden einzelnen Betriebsrentner die Anzahl seiner Kinder ermitteln, um den korrekten PV-Beitrag zu berechnen und abzuführen. Tun Sie dies nicht und führen zu viel (oder zu wenig) ab, haften Sie für den Fehler.
Welche Herausforderungen entstehen in der Praxis?
- Datenerhebung: Sie müssen Ihre Rentner aktiv anschreiben und zur „Selbstauskunft“ über ihre Kinder auffordern. Die Elterneigenschaft muss nachgewiesen werden (z.B. durch Geburtsurkunden). Dies ist ein massiver administrativer Aufwand.
- Datenschutz (DSGVO): Sie erheben und speichern nun hochsensible Daten (Informationen über Kinder) von Personen, die gar nicht mehr in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Dies erfordert eine Anpassung Ihrer Datenschutzprozesse.
- Digitale Lösung (noch nicht flächendeckend): Ein digitales Meldeverfahren (Abruf bei der Rentenversicherung oder dem Finanzamt) ist zwar geplant, aber noch nicht (Stand 2024/2025) vollumfänglich für alle Zahlstellen nutzbar. Bis dahin bleibt der manuelle Prozess.
- Geringe Renten (Freibetrag): Liegt die Betriebsrente unter dem Freibetrag (siehe Frage 44), fallen ohnehin keine KV-Beiträge an (und oft auch keine PV-Beiträge). Dennoch muss die Kinderanzahl für den Fall einer künftigen Erhöhung oder weiterer Renten erfasst werden.
Fazit: Das PUEG hat den Verwaltungsaufwand für bAV-Altlasten (Direktzusagen, U-Kassen) in der Rentenphase drastisch erhöht und neue Haftungsrisiken für die korrekte Beitragsabführung geschaffen.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











