Dies ist eine der relevantesten Neuregelungen und eine erhebliche Haftungsfalle für Arbeitgeber. Seit dem 01.01.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für die gesetzliche Altersrente komplett entfallen.

Das bedeutet: Ein Mitarbeiter kann nun z.B. mit 63 Jahren die vorgezogene gesetzliche Altersrente als „Vollrente“ beziehen und gleichzeitig unverändert Vollzeit bei Ihnen weiterarbeiten und volles Gehalt beziehen.

Die Haftungsfalle: Drohende Doppelzahlung (Gehalt + bAV-Rente)

Das Betriebsrentengesetz (§ 6 BetrAVG) knüpft den Anspruch auf die bAV-Leistung an den Bezug der „Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“.

  • Da der Mitarbeiter nun „Vollrente“ bezieht, könnte er (laut § 6 BetrAVG) auch von Ihnen als Arbeitgeber die Auszahlung seiner bAV-Rente verlangen – zusätzlich zum vollen Gehalt.
  • Als Arbeitgeber droht Ihnen die „Doppelzahlung“: Sie zahlen das volle Aktivgehalt plus die volle Betriebsrente an denselben Mitarbeiter.

Was entscheidet, ob Sie zahlen müssen?

Entscheidend ist die Formulierung in Ihrer Versorgungsordnung oder Zusage:

  1. Sicherer Fall (Gute Zusage):

    Ist Ihre bAV-Zusage an das „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ODER „das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen“ geknüpft, sind Sie sicher. Der Mitarbeiter, der weiterarbeitet, ist nicht ausgeschieden und erhält keine bAV.

  2. Riskanter Fall (Alte Zusage):

    Ist Ihre Zusage (oft bei alten Direktzusagen oder U-Kassen) unklar formuliert oder knüpft sie den bAV-Beginn nur an den „Bezug der gesetzlichen Vollrente“, entsteht das akute Risiko der Doppelzahlung.

Was müssen Sie als Arbeitgeber jetzt tun?

  • Prüfung (Audit): Sie müssen (oder sollten durch einen Experten) alle bestehenden Versorgungszusagen prüfen lassen: Welcher „Trigger“ (Auslöser) ist für den Rentenbeginn definiert?
  • Bei Entgeltumwandlung (Direktversicherung): Hier ist das Risiko geringer, da die Verträge meist ohnehin auf ein Endalter (z.B. 67) laufen und nicht automatisch mit 63 beginnen.
  • Bei Direktzusagen: Hier ist das Risiko am höchsten. Wenn die Zusage den „Bezug der Vollrente“ als Trigger hat, sollten Sie dringend rechtlichen Rat einholen, ob die Zusage (z.B. wegen Störung der Geschäftsgrundlage) angepasst werden kann.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.