Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege der bAV und in § 1b Abs. 2 BetrAVG geregelt. Sie ist der mit Abstand häufigste und einfachste Weg, eine bAV in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Handwerksbetrieben umzusetzen.

Wie funktioniert eine Direktversicherung?

Technisch gesehen schließen Sie als Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) eine Rentenversicherungs-Police bei einem Lebensversicherungsunternehmen ab. Als versicherte Person wird Ihr Mitarbeiter eingetragen, der auch direkt bezugsberechtigt für die Leistungen ist.

Die Beiträge werden von Ihnen (als Arbeitgeber) direkt an den Versicherer gezahlt. In der Praxis werden diese Beiträge meist vom Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung finanziert (und ggf. von Ihnen bezuschusst).

Warum ist sie der Standardweg für KMU?

Die Direktversicherung ist der bevorzugte Weg für KMU, da sie die Risiken und den Aufwand für den Arbeitgeber minimiert:

  1. Keine Bilanzberührung (Bilanzneutralität):

    Für die Zusage über eine Direktversicherung müssen Sie als Arbeitgeber keine Pensionsrückstellungen in Ihrer Bilanz bilden. Ihre Bilanz bleibt „sauber“, was für das Bankenrating und die Kreditwürdigkeit essenziell ist.

  2. Minimaler Verwaltungsaufwand:

    Die gesamte Verwaltung, die versicherungsmathematische Kalkulation, die Kapitalanlage und die spätere Rentenzahlung werden vollständig vom Versicherungsunternehmen übernommen. Ihre einzige administrative Pflicht ist die korrekte Abführung der Beiträge über die Lohnbuchhaltung.

  3. Geringes Haftungsrisiko:

    Ihre „Einstandspflicht“ (Arbeitgeberhaftung) wird stark reduziert. Sie haften primär „nur“ für die sorgfältige Auswahl des Anbieters und die pünktliche Beitragszahlung. Das Kapitalanlage- und Langlebigkeitsrisiko trägt der Versicherer, der wiederum durch den Sicherungsfonds „Protektor“ abgesichert ist.

  4. Einfache Portabilität:

    Bei einem Arbeitgeberwechsel (Kündigung) ist der Prozess standardisiert. Der Mitarbeiter kann den Vertrag unkompliziert privat weiterführen oder zum neuen Arbeitgeber mitnehmen (siehe Frage 8).

Steuerliche Behandlung:

Die Beiträge sind steuer- und sozialabgabenfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (bis zu 8% bzw. 4% der BBG). Dies ist der Hauptnachteil für GGFs oder Gutverdiener, da der steuerfreie Rahmen begrenzt ist, für die Grundversorgung von Mitarbeitern aber meist ausreicht.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.