Die sogenannte „Vervielfältigungsregel“ ist eine wichtige steuerliche Sondervorschrift, die ebenfalls in § 3 Nr. 63 EStG geregelt ist. Sie ermöglicht es, bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses (z.B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) hohe Einmalbeträge steuerfrei in eine bAV einzuzahlen.

Sie wird oft genutzt, um Teile einer Abfindung steueroptimiert in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu überführen.

Wie funktioniert die Regel?

Die Regel „vervielfältigt“ den normalen jährlichen Steuerfreibetrag (4% der BBG) mit den vergangenen Dienstjahren.

Die Berechnung des zusätzlichen Steuerfreibetrags lautet:

4% der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

multipliziert mit

Anzahl der Kalenderjahre der Betriebszugehörigkeit

(maximal jedoch 10 Kalenderjahre)

Beispiel (Werte für 2025):

  • Mitarbeiter war 15 Jahre im Betrieb (maximal 10 Jahre werden angerechnet).
  • Aktuelle BBG (West, 2025): 92.400 €
  • 4% der BBG: 3.696 €
  • Zusätzlicher Steuerfreibetrag: 3.696 € x 10 Jahre = 36.960 €

Wie nutze ich das als Arbeitgeber?

Sie können diesen zusätzlichen Freibetrag von 36.960 € nutzen, um z.B. einen Teil der Abfindung des Mitarbeiters in diesem Jahr steuerfrei in seine bAV (Direktversicherung etc.) einzuzahlen. Der normale 8%-Freibetrag für das laufende Jahr wird hierauf jedoch angerechnet.

Wichtige Voraussetzungen:

  1. Das Dienstverhältnis muss beendet werden.
  2. Die Regel gilt nur für Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (also nicht für U-Kassen oder Direktzusagen).
  3. Es muss sich um eine Einzahlung „anlässlich“ der Beendigung handeln.
  4. Der Mitarbeiter darf im Austrittsjahr keine pauschalbesteuerten Beiträge nach § 40b EStG (Altverträge) erhalten haben.

Für Sie als Arbeitgeber ist dies ein attraktives Instrument, um Abfindungspakete sozialverträglich und steueroptimiert für den Mitarbeiter zu gestalten.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.