Die „Riester-Rente“ kann auch als betriebliche Altersversorgung (bAV) ausgestaltet werden. Dies ist jedoch nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich.

Wie funktioniert bAV-Riester?

Anstatt die Beiträge aus dem Bruttogehalt umzuwandeln (Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG), zahlt der Mitarbeiter die Beiträge aus seinem bereits versteuerten und sozialverbeitragten Nettogehalt. Im Gegenzug erhält der Mitarbeiter die staatlichen Riester-Zulagen (Grundzulage und ggf. Kinderzulagen) direkt in seinen bAV-Vertrag.

Muss ich das als Arbeitgeber anbieten?

Nein. Ein Arbeitnehmer hat zwar einen Rechtsanspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG), er hat aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm die Riester-Förderung innerhalb der bAV ermöglicht. Die Bereitstellung von bAV-Riester ist für Sie als Arbeitgeber freiwillig.

Vorteile und Nachteile aus Arbeitgebersicht:

Vorteile:

  • Keine 15%-Zuschusspflicht: Da der Mitarbeiter aus dem Netto zahlt, findet keine Entgeltumwandlung statt und es entsteht keine SV-Ersparnis für Sie. Folglich müssen Sie auch nicht den 15%-Zuschuss zahlen.
  • Keine SV-Ersparnis-Prüfung: Die Verwaltung ist einfacher, da Sie nicht prüfen müssen, ob der Mitarbeiter über oder unter der BBG liegt.

Nachteile (und Gründe, warum es selten angeboten wird):

  • Hoher Verwaltungsaufwand: bAV-Riester ist administrativ komplex. Sie als Arbeitgeber (bzw. Ihre Lohnbuchhaltung) müssen die Zulagen für den Mitarbeiter bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen. Dies ist ein aufwändiger bürokratischer Prozess.
  • Verbeitragung im Alter: Bis 2017 war bAV-Riester sehr unattraktiv, da auf die Rente volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfielen (Doppelverbeitragung). Dies wurde zwar zum 01.01.2018 für Neuverträge abgeschafft, das Image-Problem bleibt jedoch.
  • Komplexität in der Lohnart: Die Abführung aus dem Netto (während der Versicherer die Zulagen vom Staat erhält) ist in der Lohnbuchhaltung oft komplizierter einzurichten als eine Brutto-Umwandlung.

Fazit: Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands bei der Zulagenbeantragung bieten die meisten KMU und Steuerberater die bAV-Riester nicht aktiv an und konzentrieren sich auf die einfachere Brutto-Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.