Die mit Abstand größte und teuerste Gefahr bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Gesellschafter-Geschäftsführer (sowohl beherrschende als auch nicht-beherrschende) ist die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Was ist eine vGA?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), die:

  1. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  2. sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und
  3. nicht auf einem ordnungsgemäßen, offenen Gewinnausschüttungsbeschluss beruht.

Im Kontext der bAV bedeutet das: Das Finanzamt prüft, ob die Zusage (z.B. eine Pensionszusage) nur gegeben wurde, weil der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist.

Der „Fremdvergleich“ als Kernprüfung

Das Finanzamt legt hierfür den „Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ an. Die Kernfrage lautet immer:

„Hätte ein ordentlicher Geschäftsleiter diese spezifische bAV-Zusage (zu diesen Konditionen, zu diesem Zeitpunkt, in dieser Höhe) auch einem fremden Geschäftsführer gegeben, der nicht Gesellschafter ist?“

Lautet die Antwort „Nein“, liegt eine vGA vor.

Was sind die katastrophalen Folgen einer vGA?

Wird eine Pensionszusage (oder auch eine Unterstützungskassenzusage) als vGA eingestuft, hat dies drei verheerende steuerliche Konsequenzen:

  1. Auf Ebene der GmbH (Körperschaftsteuer):
    • Die Zusage wird steuerlich nicht anerkannt.
    • Bereits gebildete Pensionsrückstellungen müssen gewinnerhöhend aufgelöst werden.
    • Laufende Beiträge (z.B. an eine Unterstützungskasse oder für eine Rückdeckungsversicherung) werden nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
    • Folge: Massive Nachzahlung von Körperschaft- und Gewerbesteuer plus Zinsen.
  2. Auf Ebene des GGF (Einkommensteuer):
    • Die Zuwendung (z.B. der Wert der Rückstellungszuführung oder der Beitrag) wird nicht als Arbeitslohn, sondern als Einkunft aus Kapitalvermögen behandelt.
    • Folge: Es fällt Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und ggf. KiSt) an. Das Teil-Einkünfte-Verfahren greift nicht.
  3. In der Zukunft (System-Kollaps):
    • Die Zusage ist steuerlich „verbrannt“. Auch künftige Beiträge/Rückstellungen sind nicht abzugsfähig. Das gesamte bAV-Modell für den GGF ist damit gescheitert.

Typische Auslöser für eine vGA bei der GGF-Versorgung:

  • Fehlende Erdienbarkeit: (Die häufigste Ursache!) Die Zusage wird zu spät erteilt, z.B. erst mit 60 Jahren bei Rentenalter 67 (10-Jahres-Frist des BFH).
  • Fehlende Finanzierbarkeit: Die GmbH ist finanziell gar nicht in der Lage, die Zusage zu leisten (z.B. „Nur-Pensionszusage“ ohne ausreichendes Aktivgehalt).
  • Unangemessenheit: Die Zusage ist „überzogen“ (z.B. Rente übersteigt 75% der Aktivbezüge).
  • Formfehler: Es fehlt ein sauberer, im Voraus datierter Gesellschafterbeschluss.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.