Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine tarifliche Steuerermäßigung. Sie soll verhindern, dass eine hohe Einmalzahlung (wie eine Abfindung oder eine bAV-Kapitalauszahlung), die über Jahre angespart wurde, in einem einzigen Jahr zu einer extremen Steuerprogression führt.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Regelung „glättet“ die Steuerlast. Es wird rechnerisch so getan, als würde der Mitarbeiter die Einmalzahlung über fünf Jahre verteilt erhalten (obwohl er sie sofort erhält). Dies senkt den Steuersatz für die Einmalzahlung.
Der Rechenweg (vereinfacht):
- Der Steuerberater berechnet die Einkommensteuer für das normale Jahresgehalt ohne die Kapitalauszahlung.
- Er berechnet die Einkommensteuer für das normale Jahresgehalt plus einem Fünftel (1/5) der Kapitalauszahlung.
- Die Differenz zwischen Schritt 1 und 2 ist die „Mehr-Steuer“ für ein Fünftel.
- Diese „Mehr-Steuer“ wird nun mal fünf (5/5) genommen.
- Das Ergebnis ist die Gesamtsteuer auf die Kapitalauszahlung.
Ergebnis: Diese Gesamtsteuer ist deutlich niedriger, als wenn der volle Betrag auf das normale Gehalt aufgeschlagen worden wäre.
Wann wird die Fünftelregelung bei der bAV angewendet?
Die Regelung greift nur bei zusammengeballten Einkünften. In der bAV ist dies der Fall bei:
- Kapitalauszahlungen aus einer Direktzusage (Pensionszusage)
- Kapitalauszahlungen aus einer Unterstützungskasse
Diese Leistungen gelten als nachträglicher Arbeitslohn (§ 19 EStG), für den die Fünftelregelung anwendbar ist, wenn die Kapitalauszahlung „zusammengeballt“ (also in einer Summe) erfolgt.
WICHTIGE EINSCHRÄNKUNG: Direktversicherung, Pensionskasse & Pensionsfonds
Bei den versicherungsförmigen Wegen ist die Lage komplizierter. Leistungen aus diesen Wegen gelten als „Sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 5 EStG).
- Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Fünftelregelung auf Kapitalauszahlungen aus diesen drei Wegen in der Regel NICHT anwendbar.
- Dies bedeutet, dass eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung voll auf das Jahreseinkommen aufgeschlagen wird und die Steuerprogression voll trifft.
Das macht die Kapitaloption bei Direktversicherungen und Pensionskassen steuerlich oft unattraktiv im Vergleich zur Direktzusage oder Unterstützungskasse.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











