Die „Escape-Klausel“ ist ein gängiger Begriff für die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Sie ist für Arbeitgeber, die die versicherungsförmigen Wege (Direktversicherung, Pensionskasse) nutzen, essenziell zur Haftungsbegrenzung.

Was ist das Problem (ohne Escape-Klausel)?

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber laufende Betriebsrenten alle drei Jahre auf einen Inflationsausgleich prüfen und die Rente ggf. erhöhen (die „Anpassungsprüfungspflicht“, siehe Frage 58). Diese Pflicht gilt auch für Direktversicherungen und Pensionskassen.

Was bewirkt die „Escape-Klausel“?

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG befreit („escaped“) den Arbeitgeber von dieser teuren dreijährigen Anpassungsprüfungspflicht, WENN zwei Bedingungen im Vertrag erfüllt sind:

  1. Die bAV wird über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt.
  2. Ab Rentenbeginn werden sämtliche Überschüsse, die der Vertrag erwirtschaftet, zur Erhöhung der laufenden Rentenleistung verwendet (eine sog. „beitragssatzorientierte Überschussbeteiligung“).

Warum ist das für Sie als Arbeitgeber so wichtig?

Wenn diese Klausel in den von Ihnen abgeschlossenen bAV-Verträgen fehlt oder falsch umgesetzt wird, greift die volle Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Haftungsfalle: Sie glauben, mit der Beitragszahlung an den Versicherer sei alles erledigt. 20 Jahre später verklagt Sie ein Rentner auf Inflationsausgleich, weil die Überschussverwendung im Vertrag nicht § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entsprach. Sie als Arbeitgeber müssten die Anpassung dann aus eigenen Betriebsmitteln nachzahlen.

Fazit: Bei der Auswahl von Direktversicherungs- oder Pensionskassentarifen müssen Sie zwingend darauf achten, dass diese die Voraussetzungen der Escape-Klausel erfüllen und dies im Versicherungsschein bestätigt wird. Alle modernen bAV-Tarife in Deutschland sind standardmäßig so konzipiert.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.