Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist eine der wichtigsten und oft kostspieligsten Neuregelungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Er ist in § 1a Abs. 1a BetrAVG geregelt.

Was besagt die Regelung?

Wenn ein Arbeitnehmer Entgelt umwandelt (also einen Teil seines Bruttogehalts in eine bAV einzahlt), spart der Arbeitgeber dadurch seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Diese Ersparnis beträgt oft bis zu 20% des Umwandlungsbetrags.

Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Arbeitgeber diese Ersparnis nicht vollständig behalten dürfen. Sie müssen stattdessen pauschal 15% des Umwandlungsbetrags, den der Mitarbeiter spart, zusätzlich in dessen bAV-Vertrag einzahlen.

Beispielrechnung:

  • Ein Mitarbeiter wandelt 100 € seines Bruttogehalts um.
  • Der Arbeitgeber spart dadurch (je nach Gehalt) ca. 20 € an Sozialabgaben.
  • Der Arbeitgeber muss nun 15% von 100 € = 15 € zusätzlich in den Vertrag des Mitarbeiters einzahlen.
  • Insgesamt fließen 115 € in den bAV-Vertrag, obwohl der Mitarbeiter nur 100 € Lohnverzicht hat.

Für welche Verträge gilt der Zuschuss?

Die Pflicht zum 15%-Zuschuss gilt für alle bAV-Verträge der Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, die per Entgeltumwandlung bespart werden.

  • Für neue Verträge (Abschluss ab 01.01.2019) gilt die Pflicht seit 2019.
  • Für bestehende Altverträge (Abschluss vor 2019) gilt die Pflicht seit dem 01.01.2022.

Wichtige Ausnahmen (Wann muss ich nicht zahlen?):

  1. Keine Sozialversicherungsersparnis: Die Pflicht ist auf die tatsächliche SV-Ersparnis begrenzt. Verdient ein Mitarbeiter über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), spart der Arbeitgeber bei einer Umwandlung keine Sozialabgaben mehr. In diesem Fall entfällt die 15%-Zuschusspflicht.
  2. GGF: Bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), die nicht sozialversicherungspflichtig sind, fällt ebenfalls kein Zuschuss an.
  3. Tarifverträge: Ein Tarifvertrag kann eine abweichende Regelung vorsehen (z.B. einen geringeren Zuschuss oder eine andere Verwendungsweise).
  4. Unterstützungskasse / Direktzusage: Die Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt nicht für diese beiden Durchführungswege.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.