Dies ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen „Altverträgen“ (vor 2005) und „Neuverträgen“ in der bAV. Die Unterscheidung ist für Sie als Arbeitgeber entscheidend, da Sie beide Vertragsarten korrekt in der Lohnbuchhaltung administrieren müssen.

1. Pauschalsteuer nach § 40b EStG (Alte Welt – Verträge vor 01.01.2005)

  • Weg: Galt nur für Direktversicherungen und Pensionskassen.
  • Mechanismus: Der Arbeitgeber hat die Beiträge (bis zu 1.752 €/Jahr) mit einer pauschalen Lohnsteuer (z.B. 20%) versteuert und abgeführt. Die Beiträge waren sozialabgabenfrei.
  • Vorteil (Auszahlphase): Da die Beiträge bereits (pauschal) versteuert wurden, ist die spätere Auszahlung steuerlich extrem begünstigt:
    • Kapitalauszahlung: Ist oft komplett steuerfrei (wenn Vertragslaufzeit 12 Jahre und 5 Jahre Beitragszahlung erfüllt).
    • Rentenzahlung: Wird nur mit dem sehr geringen Ertragsanteil besteuert (z.B. 17% der Rente bei Rentenbeginn mit 67).

2. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (Neue Welt – Verträge ab 01.01.2005)

  • Weg: Gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
  • Mechanismus: Die Beiträge sind in der Ansparphase bis zu den Höchstgrenzen (8% BBG) komplett steuerfrei und (bis 4% BBG) sozialabgabenfrei.
  • Nachteil (Auszahlphase): Dieses Prinzip heißt „nachgelagerte Besteuerung“. Weil die Einzahlung steuerfrei war, ist die spätere Auszahlung (Rente oder Kapital) zu 100% steuerpflichtig (siehe Frage 43).

Wichtige Falle für Arbeitgeber: Die „Anrechnung“

Haben Sie einen Mitarbeiter, der noch einen alten § 40b-Vertrag besitzt, den Sie pauschal versteuern? Dann müssen Sie aufpassen!

Der Gesetzgeber will eine „Doppelförderung“ verhindern. Wenn Sie für einen Mitarbeiter einen § 40b-Vertrag pauschal besteuern, wird dieser Pauschalbetrag (z.B. 1.752 €) vom neuen steuerfreien § 3 Nr. 63-Rahmen (z.B. 7.392 € in 2025) abgezogen.

Dem Mitarbeiter steht für einen neuen § 3 Nr. 63-Vertrag also nicht mehr der volle 8%-Rahmen, sondern nur noch die Differenz zur Verfügung. Dies muss in der Lohnbuchhaltung überwacht werden.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.