Obwohl beide Instrumente dem „Sparen“ aus dem Bruttogehalt dienen, sind sie rechtlich und steuerlich völlig verschieden. Die Verwechslung kann zu erheblichen Haftungsrisiken führen.

1. Betriebliche Altersversorgung (bAV)

  • Zweck: Streng zweckgebunden für die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (§ 1 BetrAVG).
  • Auszahlung: Frühestens bei Rentenbeginn (z.B. 62./67. Lebensjahr) oder bei Invalidität/Tod. Eine Auszahlung während des Arbeitslebens (z.B. für ein Sabbatical) ist ausgeschlossen.
  • Steuer: Beiträge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (versicherungsförmig) oder als Betriebsausgabe (intern) absetzbar.
  • Sozialabgaben: Beiträge sind bis 4% der BBG sozialabgabenfrei. Die spätere Rente ist voll KV/PV-pflichtig.
  • Insolvenzschutz: Je nach Weg über PSVaG oder Protektor.

2. Zeitwertkonto (ZWK) / Wertguthaben

  • Zweck: Flexible Freistellung von der Arbeit. Es ist ein „Geldsparkonto“, um Arbeitszeit anzusparen (z.B. aus Überstunden, Boni) und dieses Guthaben später für Sabbaticals, frühere Rente (vor 63) oder Elternzeit-Verlängerung zu nutzen. Es ist keine bAV.
  • Auszahlung: Auszahlung ist jederzeit für die vereinbarten Freistellungszwecke möglich.
  • Steuer: Das angesparte Geld bleibt in der Ansparphase steuer- und sozialabgabenfrei („Brutto für Brutto“). Erst bei Auszahlung in der Freistellungsphase wird es (als Gehalt) versteuert und verbeitragt.
  • Sozialabgaben: Siehe Steuer.
  • Insolvenzschutz: Dies ist eine massive Haftungsfalle. Ein Zeitwertkonto muss zwingend gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden (z.B. durch Verpfändung oder ein CTA). Der PSVaG ist hier nicht zuständig!

Fazit: bAV ist ausschließlich für die Rente. Ein Zeitwertkonto ist ein flexibles Brutto-Sparkonto für bezahlte Freistellungen (z.B. Sabbatical) und hat völlig andere, sehr strenge Insolvenzsicherungs-Pflichten für den Arbeitgeber.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.