Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland. Es handelt sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dem alle sicherungspflichtigen Unternehmen zwangsweise beitreten müssen.

Was ist die Aufgabe des PSVaG?

Die Hauptaufgabe des PSVaG ist es, die Betriebsrenten zu garantieren, falls ein Arbeitgeber insolvent wird. Wenn ein Unternehmen, das eine sicherungspflichtige bAV zugesagt hat, zahlungsunfähig wird, tritt der PSVaG ein und übernimmt die Zahlung der unverfallbaren Rentenansprüche an die Mitarbeiter und Rentner.

Wer muss Beiträge an den PSVaG zahlen?

Die Beitragspflicht hängt ausschließlich vom gewählten Durchführungsweg ab. Als Arbeitgeber sind Sie zur Beitragszahlung verpflichtet, wenn Sie einen der folgenden Wege nutzen:

  • 1. Direktzusage (Pensionszusage): Dies ist der klassische Fall. Da die Verpflichtung direkt in Ihrer Bilanz liegt, muss sie voll über den PSVaG abgesichert werden.
  • 2. Unterstützungskasse: Auch hier haften Sie als Arbeitgeber direkt (Einstandspflicht), daher ist die Zusage PSVaG-pflichtig.
  • 3. Pensionsfonds: Dieser Weg ist ebenfalls PSVaG-pflichtig.
  • 4. Pensionskassen (Sonderfall): Nur „regulierte“ Pensionskassen (oft alte Firmen-Pensionskassen), die ihre Leistungen kürzen dürfen, sind PSVaG-pflichtig, da hier die Einstandspflicht des Arbeitgebers greifen würde.

Wer zahlt KEINE Beiträge an den PSVaG?

Sie als Arbeitgeber zahlen keine Beiträge an den PSVaG für:

  • Direktversicherung: Hier besteht keine PSVaG-Pflicht. Die Insolvenzsicherung ist bereits durch den gesetzlichen Sicherungsfonds der Lebensversicherer („Protektor“) abgedeckt.
  • „Moderne“ Pensionskassen (Wettbewerbspensionskassen): Diese „deregulierten“ Kassen werden wie Lebensversicherer behandelt und sind ebenfalls über „Protektor“ abgesichert, wodurch die PSVaG-Pflicht entfällt.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Der Beitrag ist nicht fix. Der PSVaG nutzt ein Rentenwert-Umlageverfahren. Er berechnet, wie hoch die Schäden (Insolvenzen) des Vorjahres waren, und legt diese Kosten auf alle Mitgliedsunternehmen um. Der Beitragssatz schwankt daher jedes Jahr, je nach Insolvenzgeschehen in Deutschland.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.