Die „Unverfallbarkeit“ ist ein zentraler Rechtsbegriff im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Er beschreibt den Zeitpunkt, ab dem ein Mitarbeiter seinen Anspruch auf eine bAV-Leistung nicht mehr verlieren kann, selbst wenn er das Unternehmen verlässt (kündigt).
Hier muss strikt zwischen der Finanzierungsart unterschieden werden:
1. Bei Entgeltumwandlung (Arbeitnehmerfinanziert):
Ansprüche, die der Mitarbeiter selbst durch Gehaltsumwandlung finanziert, sind sofort und von der ersten Minute an gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Kündigt der Mitarbeiter nach wenigen Monaten, bleibt ihm der bis dahin angesparte Wert voll erhalten.
2. Bei Arbeitgeberfinanzierung (Zusatzleistung des Chefs):
Hier muss sich der Mitarbeiter die Zusage „verdienen“. Die Ansprüche verfallen (d.h. sie gehen verloren und das Kapital fällt an den Arbeitgeber zurück), wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, bevor die gesetzlichen Fristen erfüllt sind.
Aktuell (Stand 2024/2025) sind die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit (§ 1b Abs. 1 BetrAVG):
- Der Mitarbeiter muss beim Ausscheiden mindestens 21 Jahre alt sein, UND
- Die Versorgungszusage muss mindestens 3 Jahre bestanden haben.
Beispiel (Arbeitgeberfinanziert): Sie stellen einen 30-jährigen Mitarbeiter ein und geben ihm eine arbeitgeberfinanzierte Zusage. Er kündigt nach 2 Jahren und 11 Monaten. Folge: Der Anspruch ist verfallen. Das angesparte Kapital (z.B. der Wert einer Rückdeckungsversicherung) fällt an Sie als Arbeitgeber zurück.
Beispiel 2: Sie stellen einen 19-jährigen Azubi ein und geben ihm eine Zusage. Er kündigt nach 4 Jahren im Alter von 23. Folge: Der Anspruch ist unverfallbar (da Alter 21+ und Zusage 3+ Jahre bestanden).
Wichtiger Hinweis: Die Unverfallbarkeit sichert nur den Anspruch dem Grunde nach (das „Ob“). Die Höhe des Anspruchs bei Austritt („Wie viel?“) wird bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen anteilig berechnet (sog. Ratierlichkeit).
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











