„Portabilität“ bedeutet „Mitnahmefähigkeit“. Im bAV-Kontext ist damit das gesetzliche Recht des Arbeitnehmers gemeint, sein angespartes bAV-Kapital bei einem Arbeitgeberwechsel („Kündigung“) mitzunehmen.
Dieses Recht ist in § 4 BetrAVG geregelt und gilt für alle unverfallbaren Anwartschaften (siehe Frage 9), die über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds finanziert wurden.
Wann habe ich ein Recht auf Mitnahme?
Der Rechtsanspruch auf Mitnahme (Portabilität) besteht für Kapital, das aus Entgeltumwandlung finanziert wurde, da dieses sofort unverfallbar ist. Für arbeitgeberfinanzierte Zusagen gilt es nur, wenn diese bereits unverfallbar sind (z.B. 3 Jahre Bestand und Alter 21).
Welche 3 Möglichkeiten der Mitnahme habe ich?
Wenn der Mitarbeiter kündigt, kann er (binnen eines Jahres nach Austritt) eine der folgenden Optionen wählen:
- Private Fortführung (einfachste Option):
Der Mitarbeiter übernimmt den Vertrag als Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge privat aus seinem Nettoeinkommen weiter.
- Übernahme durch den neuen Arbeitgeber:
Der neue Arbeitgeber tritt in den bestehenden Vertrag als neuer Versicherungsnehmer ein und führt ihn (z.B. per Entgeltumwandlung) weiter. Dies setzt voraus, dass der neue Arbeitgeber und der Versorgungsträger (Versicherer) zustimmen.
- Übertragung des Kapitals (der „Übertragungswert“):
Dies ist der „echte“ Portabilitätsanspruch. Der Mitarbeiter kann verlangen, dass der Barwert des angesparten Kapitals (der „Übertragungswert“) auf den bAV-Vertrag seines neuen Arbeitgebers übertragen wird. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses Kapital in seinem bAV-System aufzunehmen.
Wichtige Ausnahme (Direktzusage & U-Kasse):
Für die internen Durchführungswege Direktzusage (Pensionszusage) und Unterstützungskasse gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Portabilität nach § 4 BetrAVG. Der Mitarbeiter behält bei Unverfallbarkeit seinen Anspruch gegen den alten Arbeitgeber (bzw. die U-Kasse) und kann die Mitnahme nicht erzwingen.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











