Die „Finanzierbarkeit“ ist ein weiteres zentrales Kriterium der Finanzverwaltung zur Prüfung auf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Sie stellt sicher, dass die Pensionszusage für die GmbH wirtschaftlich tragbar ist und nicht zu einer „Aushöhlung“ des Gesellschaftsvermögens führt.
Definition:
Die GmbH muss die zugesagte Pension (die künftige Rente) aus den prognostizierten Erträgen finanzieren können. Die Zusage muss „ernsthaft“ gewollt und wirtschaftlich unterlegt sein. Kann die GmbH die Zusage offensichtlich nicht leisten, ohne ihre eigene Existenz zu gefährden, unterstellt das Finanzamt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung (vGA).
Die Gefahr der „Nur-Pensionszusage“ (BFH-Rechtsprechung):
Ein GGF darf sich nicht sein gesamtes Gehalt oder den überwiegenden Teil seines Gewinns als Pensionszusage gewähren lassen, sodass kaum noch ein „normales“ Aktivgehalt übrigbleibt.
- Definition „Nur-Pension“: Eine solche liegt vor, wenn die Pensionszusage die einzige oder die absolut dominierende Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit darstellt.
- Sicht der Finanzverwaltung: Dies ist ein starkes Indiz für eine vGA. Ein „fremder“ Geschäftsführer würde nicht primär für eine ferne Rente arbeiten, sondern ein angemessenes laufendes Gehalt verlangen.
- Die 75%-Regel (Angemessenheit): Als Nebenkriterium wird oft geprüft, ob die Rente 75% der letzten Aktivbezüge übersteigt. Eine „Nur-Pension“ verletzt dieses Kriterium per Definition massiv.
Prüfung der Finanzierbarkeit in der Praxis:
Das Finanzamt prüft (insbesondere bei Betriebsprüfungen), ob die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen oder die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung die Ertragskraft der GmbH übersteigen.
- Faustregel: Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung (steuerlicher Teilwert) sollten nicht zu einem bilanziellen Verlust führen oder diesen unverhältnismäßig erhöhen. Die laufenden Beiträge sollten aus den prognostizierten Gewinnen (vor Steuern und bAV-Aufwand) problemlos leistbar sein.
- Gründungsphase: Besonders kritisch ist eine hohe Pensionszusage kurz nach der Gründung einer GmbH, wenn noch gar keine stabilen Erträge nachgewiesen sind.
Was passiert bei mangelnder Finanzierbarkeit?
Die Konsequenz ist dieselbe wie bei der fehlenden Erdienbarkeit: Die Zusage wird als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft, mit allen katastrophalen steuerlichen Folgen für die GmbH (Auflösung der Rückstellungen) und den GGF (Nachversteuerung).
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











