Die „Erdienbarkeit“ ist eines der wichtigsten Kriterien, das die Finanzverwaltung prüft, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) festzustellen. Es ist ein Kernaspekt des „Fremdvergleichs“ (siehe Frage 11).
Definition:
Erdienbarkeit bedeutet, dass der GGF sich die Zusage über einen ausreichend langen Zeitraum „verdienen“ muss, bevor er die Leistung (Rente) in Anspruch nimmt. Einem fremden Geschäftsführer würde man ebenfalls keine „Sofort-Rente“ schenken.
Die Prüfung zielt darauf ab, zu verhindern, dass ein GGF kurz vor dem Ruhestand schnell noch Unternehmenskapital steuerbegünstigt in eine Privatrente umleitet.
Die entscheidende 10-Jahres-Frist (BFH-Rechtsprechung):
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat klare Fristen für die Erdienbarkeit gesetzt. Als „fremdüblich“ gilt eine Pensionszusage (Direktzusage) oder eine Unterstützungskassenzusage nur dann, wenn:
- zwischen dem Zeitpunkt der Zusageerteilung (Datum des Gesellschafterbeschlusses)
- und dem geplanten Rentenbeginn (z.B. 67. Lebensjahr)
- ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt.
Praxis-Beispiele (vGA-Fallen):
- Klassische vGA: Der GGF ist 60 Jahre alt. Die GmbH erteilt ihm eine Pensionszusage mit Rentenbeginn 67. Der Erdienungszeitraum beträgt nur 7 Jahre (weniger als 10). Die Zusage wird vom Finanzamt als vGA gekippt.
- Gültig: Der GGF ist 55 Jahre alt. Die GmbH erteilt ihm eine Pensionszusage mit Rentenbeginn 67. Der Erdienungszeitraum beträgt 12 Jahre (mehr als 10). Das Kriterium der Erdienbarkeit ist erfüllt.
Gilt das auch für Entgeltumwandlung?
Die 10-Jahres-Frist gilt primär für arbeitgeberfinanzierte Zusagen. Bei einer reinen Entgeltumwandlung (der GGF verzichtet auf Gehalt und finanziert die bAV nachweislich selbst) hat der BFH entschieden, dass die 10-Jahres-Frist nicht gilt.
Achtung: Das Finanzamt prüft hier extrem streng, ob es sich um eine „echte“ Entgeltumwandlung handelt oder ob das Gehalt nur „auf dem Papier“ erhöht wurde, um die Umwandlung zu ermöglichen (was wieder eine vGA wäre).
Zusatzkriterium: Die „Probezeit“ (Wartezeit)
Selbst wenn ein GGF jung ist (z.B. 35 Jahre), muss die Zusage „fremdüblich“ sein. Die Finanzverwaltung verlangt oft eine Wartezeit (sog. Probezeit) von ca. 2-5 Jahren nach Gründung der GmbH oder Anstellung des GGF, bevor eine Pensionszusage erteilt werden darf. Eine Zusage „am ersten Tag“ der GmbH-Gründung ist oft schädlich.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











