Die „Angemessenheit“ ist neben der Erdienbarkeit und Finanzierbarkeit das dritte Hauptkriterium, das die Finanzverwaltung im Rahmen des Fremdvergleichs (siehe Frage 11) prüft, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auszuschließen.

Definition:

Die Angemessenheit prüft die Höhe der zugesagten Versorgung. Die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) – bestehend aus Aktivgehalt, Tantiemen, Sachbezügen (z.B. Firmenwagen) UND der neuen Pensionszusage – muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des GGF und zur Ertragslage der GmbH stehen.

Die Kernfrage lautet: „Ist die Versorgung überzogen?“

Die 75%-Regel (Faustregel zur Angemessenheit):

Um die Angemessenheit der Versorgungshöhe zu prüfen, hat die Rechtsprechung (BFH) eine Obergrenze etabliert, die sogenannte 75%-Regel.

Diese Regel besagt:

Die Summe aller künftigen Altersrenten (also die neue bAV-Zusage plus die zu erwartende Rente aus der Deutschen Rentenversicherung) darf 75% der letzten Aktivbezüge des GGF nicht übersteigen.

Beispielrechnung (Vereinfacht):

  • Letztes Aktivgehalt (Brutto) des GGF: 100.000 € / Jahr
  • 75% Obergrenze davon: 75.000 € / Jahr
  • Erwartete Rente aus DRV: 20.000 € / Jahr
  • Maximal angemessene bAV-Zusage: 75.000 € (Obergrenze) – 20.000 € (DRV) = 55.000 € / Jahr

Wird in diesem Beispiel eine bAV-Rente von 60.000 € pro Jahr zugesagt, wäre die 75%-Grenze überschritten. Die Finanzverwaltung würde den übersteigenden Teil (oder die gesamte Zusage, je nach Einzelfall) als vGA werten.

Was zählt zu den „Aktivbezügen“?

Als Aktivbezüge zählen alle Bezüge, die dem GGF aus seiner aktiven Tätigkeit zufließen. Dazu gehören:

  • Festes Jahresbruttogehalt
  • Tantiemen und Boni (Gewinnbeteiligungen)
  • Urlaubs- und Weihnachtsgelder
  • Sachbezüge (z.B. der geldwerte Vorteil des Firmenwagens)

Wichtige Hinweise zur Angemessenheit:

  • Individuelle Prüfung: Die 75%-Regel ist eine wichtige Obergrenze, aber keine Garantie. Wenn ein GGF einer kleinen GmbH sich ein überhöhtes Gehalt (z.B. 300.000 €) zahlt, kann eine bAV-Zusage auch unterhalb der 75%-Grenze als unangemessen gelten, wenn das Gehalt selbst schon nicht fremdüblich war.
  • Gleiche Regeln für Entgeltumwandlung: Auch wenn der GGF die bAV per Entgeltumwandlung finanziert, darf die Gesamtzusage (also das, was als Rente herauskommt) diese 75%-Grenze nicht überschreiten.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.