p>Ja, Sie haften. Die Verjährungsfristen sind das vielleicht größte Haftungsrisiko der bAV, da Arbeitgeber oft fälschlicherweise von der regulären 3-Jahres-Frist ausgehen. Bei der bAV muss man jedoch zwischen dem Anspruch auf den laufenden Beitrag und dem Anspruch auf die künftige Rente unterscheiden.

1. Verjährung laufender Beiträge (3 Jahre)

Der Anspruch auf eine einzelne, laufende Leistung (z.B. ein fehlender 15%-Zuschuss für den Monat Mai 2025) unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Der Mitarbeiter müsste diesen einzelnen Beitrag bis Ende 2028 einklagen.

2. Verjährung des Rentenanspruchs (Die Haftungsbombe)

Der eigentliche Anspruch auf die Versorgungsleistung (die Rente) entsteht erst, wenn der „Versorgungsfall“ eintritt – also bei Rentenbeginn (z.B. mit 67), Invalidität oder Tod.

  • Die 3-jährige Verjährungsfrist für die gesamte Rente beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Versorgungsfall eintritt.
  • Das bedeutet: Ein Fehler, den Sie heute bei einem 30-jährigen Mitarbeiter machen (z.B. Sie informieren ihn nicht über sein Recht auf bAV), verjährt nicht 2028.
  • Der Mitarbeiter geht in 37 Jahren (mit 67) in Rente, stellt fest, dass ihm 37 Jahre lang Zuschüsse und Zinsen entgangen sind, und verklagt Sie dann auf Schadensersatz (siehe Frage 68).
  • Da der Anspruch auf die (korrekte) Rente erst bei Renteneintritt entstanden ist, ist die Klage nicht verjährt.

Fazit für Arbeitgeber:

Administrative Fehler in der bAV (falsche Berechnungen, fehlende Zuschüsse, mangelnde Aufklärung) sind eine „Zeitbombe“. Sie haften für diese Fehler nicht nur 3 Jahre, sondern oft 30 bis 40 Jahre lang, bis der Mitarbeiter in Rente geht. Eine saubere, lückenlose Dokumentation (Versorgungsordnung, Entgeltumwandlungsvereinbarungen) ist daher Ihre einzige wirkliche Absicherung gegen Altforderungen.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.