Die Pflicht zur Meldung und Beitragszahlung an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ein komplexes Thema. Der PSVaG sichert gesetzlich die Betriebsrenten bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Ob die Zusage eines GGF geschützt ist, hängt von seinem Status ab.
Die Insolvenzsicherungspflicht besteht für die Durchführungswege Direktzusage (Pensionszusage), Unterstützungskasse und unter bestimmten Bedingungen auch für Pensionsfonds.
Hier muss strikt zwischen zwei GGF-Typen unterschieden werden:
1. Der Minderheits-GGF (Nicht-beherrschend)
Ein GGF, der nicht beherrschend ist (meist unter 50% Anteile und keine Sperrminorität) und sozialversicherungspflichtig ist, wird rentenrechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt.
- PSVaG-Pflicht: Ja. Seine Zusage (z.B. Direktzusage) muss beim PSVaG gemeldet werden.
- Beitragspflicht: Ja. Die GmbH muss für diese Zusage die jährlichen Beiträge an den PSVaG entrichten.
- Im Insolvenzfall: Die Zusage ist geschützt. Der PSVaG übernimmt die Rentenzahlung, sollte die GmbH insolvent werden.
2. Der beherrschende GGF (Sonderfall)
Ein GGF, der die Gesellschaft beherrscht (meist über 50% Anteile oder per Sperrminorität), gilt nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).
- PSVaG-Pflicht: Nein. Seine Zusage darf nicht beim PSVaG gemeldet werden.
- Beitragspflicht: Nein. Die GmbH zahlt für diese Zusage keine Beiträge.
- Im Insolvenzfall: Die Zusage ist NICHT geschützt. Geht die GmbH in die Insolvenz, fällt die Pensionszusage komplett aus. Der GGF verliert seinen gesamten Anspruch.
Wie sichere ich als beherrschender GGF meine Zusage trotzdem ab?
Da der gesetzliche Schutz (PSVaG) für den beherrschenden GGF entfällt, ist eine private Absicherung existenziell wichtig. Die einzige effektive Methode ist die Verpfändung.
- Die GmbH schließt eine Rückdeckungsversicherung ab (siehe Frage 17).
- Die GmbH verpfändet die Ansprüche aus dieser Versicherung offiziell und schriftlich an den GGF.
- Im Insolvenzfall der GmbH kann der Insolvenzverwalter nicht auf diese Versicherung zugreifen (sie ist „insolvenzfest“). Der GGF kann direkt vom Versicherer die vereinbarte Leistung verlangen.
Fazit: Für einen Minderheits-GGF ist der PSVaG Pflicht. Für einen beherrschenden GGF ist der PSVaG nicht zuständig; er muss seine Zusage zwingend über eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung privat insolvenzsichern.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











