Ja, in den meisten Fällen. Dies ist einer der am häufigsten übersehenen Kostenfaktoren der bAV. Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) in der Rentenphase ist ein entscheidender Punkt.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Rentner, die gesetzlich krankenversichert sind (sowohl pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Rentner). Privat krankenversicherte Rentner (PKV) sind nicht betroffen.
Wie hoch sind die Beiträge? (Die „Doppelverbeitragung“)
Betriebsrenten gelten als „Versorgungsbezüge“. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente, bei der sich Rentner und Rentenversicherung die KV-Beiträge teilen, müssen Rentner auf ihre bAV-Leistungen den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung (also den Arbeitnehmer- UND den ehemaligen Arbeitgeberanteil) selbst bezahlen.
Dies gilt für alle fünf Durchführungswege, auch für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
WICHTIGE ERLEICHTERUNG: Der Freibetrag
Um diese Belastung zu mildern, wurde das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz eingeführt. Es gibt einen monatlichen Freibetrag (z.B. 187,25 € im Jahr 2025).
- Nur der Teil Ihrer Betriebsrenten, der über diesem Freibetrag liegt, wird für die Beiträge zur Krankenversicherung herangezogen.
- Achtung: Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht. Hier gilt nur eine niedrigere Freigrenze (Bagatellgrenze), die von den meisten Betriebsrenten überschritten wird.
Was ist bei Kapitalauszahlungen?
Die Beitragspflicht gilt auch für Einmal-Kapitalauszahlungen. Um den Beitrag zu berechnen, wird die Kapitalleistung durch 120 geteilt (fiktive Rente für 10 Jahre). Dieser Monatsbetrag ist dann (oberhalb des Freibetrags) für 10 Jahre beitragspflichtig.
Gibt es eine Ausnahme?
Ja. Leistungen aus einer Riester-geförderten bAV sind in der Rentenphase komplett von der KV/PV-Beitragspflicht befreit.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











