Nein, eine vorzeitige Auszahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist ein entscheidendes Merkmal der bAV und eine Voraussetzung für die steuerliche Förderung.

Das Kapital in einer betrieblichen Altersversorgung ist streng zweckgebunden für die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Es ist kein flexibles Sparkonto, das man vorzeitig auflösen kann.

1. Verbot der Kündigung/Auszahlung während der Ansparphase

Solange Sie im Arbeitsverhältnis sind oder auch während einer Phase der Arbeitslosigkeit, können Sie den Vertrag nicht kündigen und sich das Kapital auszahlen lassen. Die Auszahlung ist frühestens bei Erreichen der Altersgrenze (meist 62. Lebensjahr bei Neuverträgen) möglich.

2. Ausnahme: Abfindung bei Kündigung (Nur bei „Kleinstanwartschaften“)

Auch bei einer Kündigung wird das Kapital nicht ausgezahlt, sondern bleibt für die Rente reserviert (siehe Portabilität, Frage 59).

Die einzige Ausnahme ist die „Abfindung“ von sehr geringen Versorgungsanwartschaften (sog. „Kleinstanwartschaften“ oder „Bagatellanwartschaften“).

  • Wenn der künftige monatliche Rentenanspruch extrem niedrig ist (die Grenze liegt 2025 bei 37,45 € Monatsrente in den alten Bundesländern), kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter diesen Anspruch bei Austritt als Einmalbetrag auszahlen („abfinden“).
  • Dies ist oft ein Recht des Arbeitgebers (um den Verwaltungsaufwand für Minirenten zu sparen), aber kein erzwingbarer Anspruch des Mitarbeiters.

Wichtige Abgrenzung: Das „Kapitalwahlrecht“

Verwechseln Sie die Abfindung nicht mit dem „Kapitalwahlrecht“. Viele Verträge (z.B. Direktversicherungen) erlauben dem Mitarbeiter, sich bei Rentenbeginn (z.B. mit 67) zu entscheiden, ob er eine lebenslange Rente oder das gesamte Kapital auf einmal möchte. Dies ist keine vorzeitige Kündigung, sondern eine Auszahlungsoption im Versorgungsfall.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.