Ja, ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kann – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – grundsätzlich den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) nutzen. Die GmbH schließt dann z.B. eine Direktversicherung für den GGF ab, die aus dessen Bruttogehalt finanziert wird.
Allerdings prüft die Finanzverwaltung bei GGFs (insbesondere bei beherrschenden GGFs) extrem streng, ob es sich um eine „echte“ Entgeltumwandlung oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handelt.
Damit die Entgeltumwandlung eines GGF steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Kriterien („Ernsthaftigkeit“) unbedingt erfüllt sein:
- Klarheit und Schriftform im Voraus:
- Der Verzicht auf das Gehalt (die Umwandlung) muss vor der Fälligkeit des Gehaltsanspruchs erfolgen. Eine rückwirkende Umwandlung ist eine vGA.
- Die Entgeltumwandlungsvereinbarung muss als klarer, schriftlicher Nachtrag zum Geschäftsführerdienstvertrag festgehalten werden. Ein formloser Beschluss reicht nicht aus.
- Angemessenheit des verbleibenden Gehalts:
- Der GGF darf nicht sein gesamtes Gehalt umwandeln. Das nach der Umwandlung verbleibende Aktivgehalt muss für sich genommen noch „angemessen“ für die Tätigkeit als Geschäftsführer sein.
- Eine Umwandlung, die zu einer sogenannten „Nur-Pensionszusage“ führt (d.h. der GGF bezieht fast kein laufendes Gehalt mehr), wird als vGA gewertet.
- Keine „verkappte“ Gehaltserhöhung:
- Die Finanzverwaltung prüft kritisch, ob ein Gehalt nur deshalb erhöht wurde, um es im nächsten Schritt sofort wieder umzuwandeln. Es muss sich um einen echten Verzicht auf „verdientes“ Gehalt handeln.
Wichtige Unterschiede je nach GGF-Status:
- Beherrschender GGF (SV-frei): Da die GmbH bei der Umwandlung keine Sozialabgaben spart, entfällt die gesetzliche 15%-Zuschusspflicht. Die Umwandlung ist steuerfrei (z.B. bis 8% der BBG in der Direktversicherung oder unbegrenzt in der Unterstützungskasse).
- Minderheits-GGF (SV-pflichtig): Hier greift die 15%-Zuschusspflicht, da die GmbH Sozialabgaben spart. Der GGF wird hier wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











