Hier muss strikt zwischen der Ansparphase (vor der Rente) und der Auszahlphase (in der Rente) unterschieden werden.
1. In der Ansparphase (Schutz des Vermögens)
Ein angesparter, unverfallbarer bAV-Vertrag (z.B. eine Direktversicherung) gilt als zweckgebundenes Altersvorsorgevermögen. Dieses Vermögen ist bei der Beantragung von Bürgergeld (ehemals ALG II / Hartz IV) umfassend geschützt und wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet.
- Der Gesetzgeber will verhindern, dass für das Alter angespartes Kapital aufgrund einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit aufgebraucht werden muss.
- Die bAV gilt daher als „Hartz-IV-sicher“. Voraussetzung ist, dass der Vertrag nicht vorzeitig „verwertbar“ (z.B. kündbar und auszahlbar) ist, was bei bAV-Verträgen in der Regel der Fall ist.
2. In der Auszahlphase (Anrechnung als Einkommen)
Sobald der Mitarbeiter in Rente ist und die bAV als monatliche Rente (oder Kapitalleistung) ausgezahlt wird, ändert sich der Status: Die bAV ist nun anrechenbares Einkommen.
- Bezieht ein Rentner zusätzlich Bürgergeld (z.B. Grundsicherung im Alter), wird die bAV-Rente grundsätzlich auf diese Leistung angerechnet.
- ABER: Der Gesetzgeber hat spezielle Freibeträge für zusätzliches Altersvorsorge-Einkommen (wozu die bAV zählt) eingeführt, um den Anreiz zur Vorsorge nicht zunichtezumachen.
- Der Freibetrag (§ 11b SGB II):
- Die ersten 100 € der bAV-Rente sind komplett anrechnungsfrei.
- Von dem Teil der Rente, der zwischen 100 € und 520 € liegt, sind weitere 30% anrechnungsfrei.
- Beispiel: Erhält ein Rentner 200 € bAV-Rente, sind 100 € davon sofort frei. Von den restlichen 100 € sind 30% (30 €) ebenfalls frei. Insgesamt bleiben ihm 130 € anrechnungsfrei; nur 70 € werden auf die Grundsicherung angerechnet.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











