Das ist ein entscheidender Punkt, den viele Arbeitgeber missverstehen. Es gibt zwei getrennte Rechtsverhältnisse, die parallel zueinander existieren:
- Das Arbeitsverhältnis (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
- Das Versorgungsverhältnis (zwischen Arbeitgeber und Versicherer/Pensionskasse)
Aus diesen beiden Verhältnissen entstehen zwei getrennte Haftungsebenen:
1. Die Arbeitgeberhaftung (Einstandspflicht)
Grundlage ist das Arbeitsrecht (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Ihr Versprechen geben Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer. Sie haften für das „Ob“ und „Wie“ der Versorgung.
- Sie haften dafür, dass die Versorgung korrekt eingerichtet wird.
- Sie haften dafür, dass die Beiträge (inkl. 15%-Zuschuss) korrekt gemeldet und gezahlt werden.
- Sie haften dafür, dass Sie einen soliden Anbieter ausgewählt haben.
- Sie haften dafür, dass die zugesagte Leistung am Ende auch ankommt (notfalls aus Betriebsmitteln).
Beispiel: Sie vergessen, den 15%-Zuschuss zu zahlen. Der Versicherer haftet dafür nicht, denn er wusste nichts davon. Sie als Arbeitgeber haften für diesen Fehler.
2. Die Versichererhaftung
Grundlage ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Versicherer haftet gegenüber Ihnen (als Versicherungsnehmer) dafür, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.
- Er haftet dafür, die eingezahlten Beiträge korrekt anzulegen.
- Er haftet dafür, die Garantien (z.B. Beitragserhalt) zu erfüllen.
- Er haftet dafür, die Rente pünktlich auszuzahlen.
Warum kann der Arbeitgeber nicht einfach auf den Versicherer verweisen?
Weil der Arbeitnehmer keinen Vertrag mit dem Versicherer hat. Sein Vertragspartner sind Sie als Arbeitgeber. Wenn die Rente zu niedrig ist (z.B. weil Sie den 15%-Zuschuss vergessen haben), verklagt der Mitarbeiter Sie (Arbeitsrecht). Sie müssen den Schaden begleichen. Sie können dann in einem zweiten Schritt (Zivilrecht) versuchen, sich das Geld vom Versicherer oder Makler wiederzuholen, falls dieser einen Fehler gemacht hat. Aber in der ersten Linie haften immer Sie.
Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.











