Dies ist ein kritischer Punkt für Arbeitgeber. Es muss strikt zwischen der (freiwilligen) Aufklärung und der (verbotenen) individuellen Beratung unterschieden werden.

1. Verbot der individuellen Beratung

Sie als Arbeitgeber (oder Ihre Personalabteilung/Lohnbuchhaltung) dürfen keine individuelle bAV-Beratung durchführen. Sie dürfen einem Mitarbeiter nicht sagen:

  • „Die bAV ist für Sie das beste Sparprodukt.“
  • „Sie sollten 150 € umwandeln, das lohnt sich steuerlich am meisten.“
  • „Dieser Fonds-Tarif ist besser als der Garantiezins-Tarif.“

Diese Art der Beratung ist lizenzierten Versicherungsvermittlern oder Rentenberatern vorbehalten. Wenn Sie dennoch falsch beraten und dem Mitarbeiter entsteht ein Schaden, haften Sie vollumfänglich.

2. Pflicht zur Aufklärung (Informationspflicht)

Sie haben jedoch eine gesetzliche Informationspflicht. Sie müssen Ihre Mitarbeiter aktiv und verständlich über Folgendes aufklären:

  • Über das Recht, dass sie eine Entgeltumwandlung verlangen können (§ 1a BetrAVG).
  • Über den von Ihnen angebotenen Durchführungsweg (z.B. „Wir bieten eine Direktversicherung bei Anbieter X an.“).
  • Über die Verpflichtung, dass Sie den 15%-Zuschuss zahlen (soweit SV-Ersparnis vorliegt).

3. Die Haftungsfalle: Falsche oder fehlende Information

Ihre Haftung (Einstandspflicht) wird in der Praxis in zwei Fällen ausgelöst:

  • Fehlende Information (Verschweigen):

    Wenn Sie Ihre Mitarbeiter nie aktiv über ihr Recht auf Entgeltumwandlung und den 15%-Zuschuss informieren, verletzen Sie eine vertragliche Nebenpflicht. Entgeht dem Mitarbeiter dadurch ein Vorteil (z.B. der 15%-Zuschuss über mehrere Jahre), kann er Sie auf Schadensersatz verklagen.

  • Falsche Information (Falschauskunft):

    Wenn Ihre Lohnbuchhaltung auf Nachfrage eine falsche Auskunft gibt (z.B. „Nein, den 15%-Zuschuss gibt es bei uns nicht“ oder „Die Rente ist im Alter steuerfrei“), haften Sie für diese Falschauskunft und den daraus entstehenden Schaden.

Empfehlung: Um dieser Haftung zu entgehen, sollten Arbeitgeber (KMU) die Beratung vollständig an einen spezialisierten, externen Partner (Makler/Berater) auslagern. Intern sollte lediglich ein standardisiertes Informationsblatt verteilt werden, das über das Recht auf bAV aufklärt.

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.