Ja, grundsätzlich haften Sie auch dafür. Dies ist eine der am meisten unterschätzten Haftungsfallen für Arbeitgeber. Wenn Sie einen Berater beauftragen, die bAV-Beratung für Ihre Belegschaft durchzuführen, haften Sie für dessen Fehler wie für Ihre eigenen (dies nennt sich Zurechnung von Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB).

Das Problem: Zwei Vertragsebenen

  1. Ihr Vertrag (Arbeitsrecht): Ihr Mitarbeiter hat einen bAV-Anspruch gegen Sie (als Arbeitgeber). Für die Erfüllung dieses Anspruchs (inklusive der korrekten Beratung) sind Sie verantwortlich (Einstandspflicht).
  2. Beratungs-Vertrag (Dienstleistung): Sie lagern die Beratung an einen externen Makler aus. Dieser Makler wird zu Ihrem „Erfüllungsgehilfen“.

Wann schlägt die Haftung auf Sie durch?

Wenn der externe Berater einen Fehler macht, entsteht dem Mitarbeiter ein Schaden. Der Mitarbeiter muss jedoch nicht den Berater verklagen, sondern kann sich direkt an Sie als seinen Arbeitgeber halten.

Typische Haftungsfälle durch externe Berater:

  • Fehlende Aufklärung: Der Berater klärt den Mitarbeiter nicht (oder nachweislich falsch) über die Nachteile der bAV auf, z.B. über die volle Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (KV/PV) im Alter.
  • Falsche Produktauswahl: Der Berater empfiehlt einen unpassenden oder zu teuren Vertrag, der die Rendite des Mitarbeiters unangemessen schmälert.
  • Falsche Darstellung der Portabilität: Der Berater verspricht eine einfache Mitnahme des Vertrags, die sich später als unmöglich oder nachteilig herausstellt.

Ergebnis: Der Mitarbeiter verklagt Sie als Arbeitgeber auf Schadensersatz (z.B. Zahlung der KV/PV-Beiträge im Alter oder Ausgleich der entgangenen Rendite). Sie müssen zahlen und können dann in einem zweiten, oft schwierigen Prozess (Regress) versuchen, sich das Geld vom Berater oder dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zurückzuholen.

Wie kann ich als Arbeitgeber dieses Risiko minimieren?

  • Arbeiten Sie ausschließlich mit ausgewiesenen bAV-Spezialisten (Maklern oder Rentenberatern) zusammen, nicht mit allgemeinen Versicherungsvertretern.
  • Lassen Sie sich eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Beraters nachweisen.
  • Schließen Sie eine klare Dienstleistungs- und Haftungsfreistellungs-Vereinbarung mit dem Berater, die regelt, dass dieser Sie im Falle einer Falschberatung von Ansprüchen freistellt.
  • Stellen Sie sicher, dass der Berater seine Beratung lückenlos und rechtssicher dokumentiert (Beratungsprotokoll).

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.