Ja, die Pflicht zur Zahlung des 15%-Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist nicht absolut. Es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen der Arbeitgeber den Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe zahlen muss.

Die Zahlung des 15%-Zuschusses ist direkt an die Sozialversicherungsersparnis (SV-Ersparnis) des Arbeitgebers gekoppelt. Die Regel lautet: „soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“.

Hier sind die wichtigsten Ausnahmen für Sie als Arbeitgeber:

  1. Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG):
    • Der häufigste Fall. Liegt das Bruttogehalt eines Mitarbeiters bereits ohne die Entgeltumwandlung über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung oder der Kranken- und Pflegeversicherung, spart der Arbeitgeber durch die Umwandlung keine (oder geringere) Sozialabgaben mehr.
    • Folge: Sie müssen nur den Zuschuss leisten, der Ihrer tatsächlichen SV-Ersparnis entspricht. Liegt die Ersparnis bei 0 €, beträgt der Zuschuss 0 €.
  2. Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF):
    • (Beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer gelten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne oft nicht als Arbeitnehmer und sind daher SV-frei.
    • Folge: Da die GmbH bei der Entgeltumwandlung eines SV-freien GGF keine Sozialabgaben spart, entfällt die 15%-Zuschusspflicht komplett.
  3. Tarifvertragliche Regelungen (§ 19 Abs. 1 BetrAVG):
    • Das Gesetz erlaubt, dass Tarifverträge von dieser Regelung abweichen. Ein Tarifvertrag kann den Zuschuss also anders regeln, ihn reduzieren oder sogar ausschließen.
    • Folge: Ist ein Tarifvertrag auf Ihr Unternehmen anwendbar, gilt die dort getroffene (ggf. abweichende) Regelung zum Zuschuss.
  4. Sonderfall „Spitzabrechnung“:
    • Der Gesetzgeber erlaubt eine pauschale Zahlung von 15%. Sie sind jedoch nur verpflichtet, die tatsächlich ersparten Sozialabgaben weiterzugeben.
    • Wenn Ihre SV-Ersparnis (z.B. durch regionale Besonderheiten oder spezifische Beitragsgruppen) nachweislich geringer als 15% ist, müssten Sie nur die geringere Ersparnis „spitz“ abrechnen.
    • Achtung: Der administrative Aufwand einer „Spitzabrechnung“ für jeden Mitarbeiter ist oft höher als der Nutzen der Ersparnis im Vergleich zur 15%-Pauschale.
  5. Nicht betroffene Durchführungswege:
    • Das Gesetz (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) nennt explizit nur die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
    • Folge: Bei Entgeltumwandlung in eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage (Pensionszusage) besteht keine gesetzliche 15%-Zuschusspflicht.