Die Frage der Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht) ist für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ein komplexes Thema, das über die bAV hinausgeht, aber zwei direkte und wichtige Konsequenzen für die bAV hat.

Die Klärung dieses Status (im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) ist dringend anzuraten.

Wie wird der SV-Status eines GGF bestimmt?

Es wird geprüft, ob der GGF als „abhängig Beschäftigter“ (wie ein normaler Arbeitnehmer) oder als „selbstständig Tätiger“ (wie ein Unternehmer) einzustufen ist. Die Kriterien sind:

  1. Beherrschender GGF (meist SV-frei):
    • Ein GGF, der mehr als 50% der Kapitalanteile hält, ist immer beherrschend und damit sozialversicherungsfrei.
    • Ein GGF mit 50% oder weniger Anteilen kann ebenfalls „beherrschend“ sein, wenn er über eine umfassende Sperrminorität laut Gesellschaftsvertrag verfügt (d.h. keine wichtigen Entscheidungen können ohne ihn getroffen werden).
  2. Minderheits-GGF (meist SV-pflichtig):
    • Ein GGF, der weniger als 50% der Anteile hält und keine Sperrminorität besitzt, gilt als „abhängig beschäftigt“ und ist damit sozialversicherungspflichtig – genau wie ein normaler Angestellter.

Warum ist dieser Status für die bAV so entscheidend?

1. Wegfall der 15%-Zuschusspflicht (bei SV-Freiheit)

Die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, 15% zur Entgeltumwandlung zuzuschießen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), ist direkt an die Ersparnis von Sozialabgaben gekoppelt.

  • Ist der GGF SV-pflichtig, spart die GmbH bei seiner Entgeltumwandlung Sozialabgaben. Sie muss die 15% Zuschuss zahlen.
  • Ist der GGF SV-frei, spart die GmbH keine Sozialabgaben. Folge: Die 15%-Zuschusspflicht entfällt komplett.

2. Fehlender Insolvenzschutz durch den PSVaG (bei Beherrschung)

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sichert laufende Renten und unverfallbare Anwartschaften bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

  • Beherrschende GGFs gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
  • Folge: Ihre bAV-Ansprüche aus Direktzusagen (Pensionszusagen) oder Unterstützungskassen sind nicht durch den PSVaG geschützt. Geht die GmbH insolvent, ist die Zusage wertlos, sofern sie nicht privat abgesichert wurde (z.B. durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den GGF).

Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.