Eine langfristige Krankheit, die über die 6-wöchige Lohnfortzahlung hinausgeht und zum Bezug von Krankengeld führt, wird rechtlich wie ein „ruhendes Arbeitsverhältnis“ behandelt. Das hat direkte Auswirkungen auf die bAV, da Krankengeld eine Lohnersatzleistung ist, von der keine Entgeltumwandlung stattfinden kann.
Die Handhabung hängt von der Finanzierungsart ab:
1. Arbeitnehmerfinanzierte bAV (Entgeltumwandlung):
- Sobald kein Arbeitsentgelt mehr fließt, sondern nur noch Krankengeld, stoppt die Entgeltumwandlung.
- Ihre Pflicht als Arbeitgeber: Sie müssen dem Versorgungsträger (z.B. der Direktversicherung) aktiv melden, dass der Vertrag wegen Krankengeldbezug beitragsfrei gestellt werden soll.
- Wichtig: Versäumen Sie diese Meldung, laufen Beitragsanforderungen des Versicherers ins Leere und es entstehen Rückstände, für die Sie als Arbeitgeber haften können.
- Der Mitarbeiter hat während dieser Zeit das Recht, die Beiträge privat aus seinem Netto-Vermögen (dem Krankengeld) weiterzuzahlen, um den Versicherungsschutz (insbesondere einen BU-Schutz) aufrechtzuerhalten.
2. Arbeitgeberfinanzierte bAV („Geschenk“ des Chefs):
- Hier ist die Zusage entscheidend. Oft ist die Beitragspflicht des Arbeitgebers an die aktive Lohnzahlung gekoppelt.
- Da die bAV Entgeltcharakter hat, kann die Beitragspflicht des Arbeitgebers während des Krankengeldbezugs (also nach Ende der Lohnfortzahlung) ebenfalls ruhen.
- In der Praxis wird auch der arbeitgeberfinanzierte Teil oft beitragsfrei gestellt.
Haftungsfalle bei Rückkehr:
Genau wie bei der Elternzeit ist die größte Haftungsfalle die Rückkehr des Mitarbeiters. Sie als Arbeitgeber müssen den Prozess aktiv steuern und die Beitragszahlung (sowohl Entgeltumwandlung als auch Arbeitgeberanteile/Zuschüsse) pünktlich wiederaufnehmen, sobald der Mitarbeiter wieder Gehalt bezieht. Wird dies vergessen, haften Sie für die Versorgungslücke.











