<p>Die Handhabung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei Kurzarbeit ist ein wichtiger administrativer Vorgang und eine potenzielle Haftungsfalle. Die Vorgehensweise hängt davon ab, ob „Kurzarbeit Null“ (100% Ausfall) oder „Teil-Kurzarbeit“ (z.B. 50% Ausfall) vorliegt. Besonders im Zusammenhang mit der kurzarbeit bav sollten Arbeitgeber auf die Regelungen achten.</p>
<p><strong>1. Grundproblem: Entgeltumwandlung vs. Kurzarbeitergeld (KUG)</strong>
Eine Entgeltumwandlung (EUW) kann <strong>nur</strong> von sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt erfolgen. Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist jedoch eine <strong>Lohnersatzleistung</strong> (wie Kranken- oder Elterngeld) und <strong>kein Arbeitsentgelt</strong>. Daher kann von dem KUG selbst <i>kein</i> Beitrag umgewandelt werden.</p>
Zusätzlich ist es wichtig zu wissen, dass die Auswirkungen der kurzarbeit bav auf die bAV sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Unternehmen von großer Bedeutung sind.
<p><strong>2. Szenario: „Kurzarbeit Null“ (100% Ausfall)</strong>
Der Mitarbeiter erhält kein reguläres Gehalt mehr, sondern nur noch KUG.</p> <ul> <li><strong>Aktion:</strong> Es kann keine Entgeltumwandlung mehr stattfinden.</li> <li><strong>WICHTIGE PFLICHT FÜR AG:</strong> Sie müssen den bAV-Vertrag (z.B. die Direktversicherung) bei dem Versorgungsträger <strong>beitragsfrei stellen</strong> (pausieren). Tun Sie dies nicht, laufen Beitragsanforderungen des Versicherers ins Leere und es entstehen Beitragsrückstände, für die Sie haften.</li> <li><strong>Option des Mitarbeiters:</strong> Der Mitarbeiter kann den Vertrag mit eigenen Beiträgen (aus seinem Netto-Einkommen / KUG) privat fortführen, um den Versicherungsschutz (z.B. bei Berufsunfähigkeit) nicht zu verlieren. Dies verliert aber den Steuer- und SV-Vorteil.</li> </ul>
<p><strong>3. Szenario: „Teil-Kurzarbeit“ (z.B. 50% Ausfall)</strong>
Der Mitarbeiter erhält noch 50% seines regulären Gehalts und zusätzlich KUG.</p> <ul> <li><strong>Aktion:</strong> Die Entgeltumwandlung (z.B. 100 €) kann weiterhin vom verbliebenen Rest-Gehalt (den 50%) abgeführt werden, <strong>sofern dieses ausreicht</strong>.</li> <li><strong>Haftungsfalle:</strong> Ist das verbliebene Rest-Gehalt <i>niedriger</i> als die bAV-Sparrate (z.B. Rest-Gehalt 80 €, Sparrate 100 €), darf die Umwandlung nur bis zur Höhe des Rest-Gehalts (80 €) erfolgen.</li> </ul>
<p><strong>4. Was passiert mit dem 15%-Arbeitgeberzuschuss?</strong>
Der 15%-Zuschuss ist an die <strong>tatsächliche SV-Ersparnis</strong> gekoppelt. Da sich bei Kurzarbeit die SV-Bemessungsgrundlage ändert (fiktives Entgelt), reduziert sich oft auch Ihre SV-Ersparnis. Die Zuschusspflicht sinkt entsprechend oder kann (bei Kurzarbeit Null) komplett entfallen. Dies muss die Lohnbuchhaltung genau prüfen.</p>
<p><strong>5. Was ist mit rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen?</strong>
Wenn Sie als Arbeitgeber die bAV voll finanzieren (als „Geschenk“), hängt die Zahlungspflicht von der genauen Formulierung in der Versorgungszusage ab. Oft ist die Zusage an die aktive Gehaltszahlung gekoppelt, sodass die Zahlungspflicht während „Kurzarbeit Null“ (einem „ruhenden Arbeitsverhältnis“) ebenfalls ruht.</p>
<p><i>Dies ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der allgemeinen Information.</i></p>











